Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Zu der aus diesem Anlasse für nothwendig erachteten und inzwischen zur Aus- 
führung gelangten Bachbetterweiterung an der Leubabrücke sind 450 Mark be- 
willigt worden. 
Den Gemeinden Hohenleuben und Harra sind Zuschüsse zu Brülckenbauten 
geleistet worden. 
Nach Aufhebung des Chausseegeldes sind die Chausseehäuser Gräfenwarth, 
Tegan, Neuärgerniß und Hermsdorf verkauft worden und mehreren Einnehmern im 
Einverständniß mit dem Landtage laufende Unterstützungen zugebilligt worden. 
Zu den Kosten der Elsterregulirung bei Debschwitz ist eine Summe bis zu 
100 000 Mark zur Verfügung gestellt worden. 
Der Landtag hat seine Zustimmung erklärt, daß die Wurzbach-Lehestener 
Straße vom 1. Juli 1893 ab ohne jede weitere Gegenleistung vom Staate eigen- 
thümlich erworben und von dem gleichen Zeitpunkte ab die den Gemeinden Wurzbach, 
Obla und Rötiersdorf obliegende Unterhaltungspflicht auf die Anfuhre des zur 
Besserung der Straße innerhalb der Orte benöthigten Beschotterungsmaterials beschränkt 
bezüglich die von der Gemeinde Wurzbach zu zahlende Rente entsprechend ermäßigt 
wird. Der Eigenthumsübergang ist erfolgt. 
Zur Herstellung einer Einkehrung an der Kreuzung der Göttengrun-Hirsch- 
berger= und Frössen-Blintendorf= Gefeller Chaussee sind 460 Mark bewilligt und bis 
auf einen geringfügigen Betrag verausgabt worden. 
Der Wittwe des früheren Salzsteneraufsehers Jost ist mit Genehmigung des 
Landtags eine Gnadenunterstütung von jährlich 120 Mark bewilligt worden. 
Der Badeaktiengesellschaft Lobenstein ist die bisher gewährte Unterstützung von 
jährlich 600 Mark auch auf die Jahre 1893 bis 1895 und ebenso die Unverzins- 
lichkeit des Kaufpreises für das ehemalige Marstallgebände auf dieselbe Zeit be- 
willigt worden. 
Die Einführung gesetzlicher Alterszulagen für Richter und Gerichtsschreiber, 
welche der Landtag beschlossen hat, kann zunächst noch nicht stattsinden, weil die 
Finanzlage des Fürstenthums -biese bedentend höhere Ausgabe nicht zuläßt. 
Ebensowenig kann ein neues Gefangenenhaus in unmittelbarer Nähe des Justiz- 
hebäudes in Lobenstein gebaut werden, weil das jetzige Gebäude nach der überein- 
stimmenden Ueberzeugung des Bauinspektors Köhler, des Lanudbaumeisters Weiß 
und des ersten Amtsrichters Justizraths Meyer seinem Zwecke völlig genügt und 
nicht einmal Reporaturen vorzunehmen sind, auch das Bedürfniß des Neubaues im 
Publikum zu Lobenstein nicht vorhanden ist.
	        
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