Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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b) Drei für den unterländischen Bezirk, 
Einer für den oberländischen Bezirk 
durch die Wahl derjenigen Steuerpflichtigen, welche mit einem Jahresein- 
kommen von mehr als 
6000 Mark im unterländischen Bezirke, 
3000 Mark im oberländischen Bezirke 
zur Einkommenstener veranlagt sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrucklen 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 30. April 1891. 
— Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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