Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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gebracht, der höchsten festgestellten Dampfspannung entspricht. Das Belastungsgewicht 
wird mit dem amtlichen Stempel versehen. 
Erfolgt die Belastung mit einer Federwaage, so muß die Einrichtung so 
getroffen sein, daß die Velastung nicht über die für die höchste festgesehte Dampfspannung 
geltende gesteigert werden kann. 
8 4. 
Zur Anbringung des amtlichen Manometers, sowie zur Prüfung der Kessel- 
manometer muß ein Rohrstück, das in ein halbzolliges Whitworth'sches Muttergewinde 
endigt, mit dem Kessel verbunden sein; doch ist auch der sonst übliche ovale Control= 
Flantsch zulässig. Von dieser Vorschrift sind nur die Kessel ausgenommen, an denen 
einfache Gefäß= oder Hebermanometer mit nicht verjüngter Saala sich besinden. 
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Dampfkessel, die für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, 
und solche, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in QOuadratmetern, 
und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, mehr als dreißig beträgt, müssen 
in besonderen Kesselhäusern, die nicht übersetzt sind, aufgestellt werden und mindestens 
4 Meter von öffentlichen Straßen und fremden Grundstücken abstehen, dafern die 
Besitzer dieser Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich ein- 
verstanden erklärt haben. Diejenigen Umfassungswände der Kesselhäuser, welche 
öffentlichen Straßen oder fremden Grundstücken zugekehrt sind und weniger als acht 
Meter von diesen abstehen, müssen in mindesteus 40 Centimeter Slärke ausgeführt 
werden und dürfen Thür= und Fensterössuungen nicht enthalten. 
Die Dächer der Kesselhäuser sind thunlichst leicht herzustellen und mit feuer- 
sicherem Material zu decken. 
Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in denen sich Menschen aufzu- 
halten pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in dem der 
Kessel sich befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besiten und gehörig 
erleuchtet sein, um die Vorschriften über Bedienung und Beaussichtigung in Aus- 
führung bringen zu können. Sollen mehrerc gleichzeitig im Betriebe besindliche 
Dampfkessel in einem solchen Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der aus 
Heizfläche und Dampfspannung gebildeten Produkte die Zahl 30 nicht übersteigen. 
6. 
Alles Holzwerk muß oberhalb mindestens zwei Meter — senkrecht gemessen — 
von der Oberfläche des Kesselgemäners oder, insofern der Kessel nicht eingemanert ist, 
von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten Kesseltheiles abstehen.
	        
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