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zuführen ist, davon Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur
Untersuchung bereit steht.
Bewegliche Kessel dürfen in Räumen, in denen leicht entzündliche
Gegenstände sich befinden, nicht in Betrieb genommen und nach Be-
endigung des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt
werden.
Am Bei Benutzung beweglicher Kessel sind in allen Fällen die geeigneten
Vorkehrungen zur thunlichsten Verhütung von Feuersgefahr zu treffen;
insbesondere ist ausreichendes Wasser in Bereitschaft zu halten, um
einen entstehenden Brand sofort löschen zu können.
Jeder in Betrieb befindliche bewegliche Kessel muß mit einer Ein-
richtung versehen sein, durch die das Ausströmen von Funken aus dem
Schornsteine verhütet wird.
Die Aufstellung beweglicher Kessel hat derartig zu erfolgen, daß der
Betriebsort von
bewohnten Gebäuden,
anderen Gebäuden mit weicher Dachung,
Getreide= und Heufeimen,
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe,
sowie von ösfentlichen Straßen und Wegen
a) bei Feuerung mit Steinkohlen oder Koks mindestens 12 Meter,
b) bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter
entfernt ist.
Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsebung
des Kessels der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten
Grundstücksnachbars oder der Straßenpolizeibehörde.
. Wenn bewegliche Kessel gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an andere
überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Ab-
wesenheit derjenige, der an dessen Stelle den Kessel zu beaufsichtigen
hat, als auch der Benutzer des letzteren für genaue Befolgung der
Vorschriften dieser Verordnung, sowie für jede vorkommende Fahr-
lässigteit gleichmäßig verantwortlich.
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die sich auf benach-
barten Grund-
stücken befinden,
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. 13.
Während des Betriebes liegen dem Besitzer und Benutzer eines Dampfkessels
sowie deren Vertreter folgende Verpflichtungen ob: