Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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zuführen ist, davon Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur 
Untersuchung bereit steht. 
Bewegliche Kessel dürfen in Räumen, in denen leicht entzündliche 
Gegenstände sich befinden, nicht in Betrieb genommen und nach Be- 
endigung des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt 
werden. 
Am Bei Benutzung beweglicher Kessel sind in allen Fällen die geeigneten 
Vorkehrungen zur thunlichsten Verhütung von Feuersgefahr zu treffen; 
insbesondere ist ausreichendes Wasser in Bereitschaft zu halten, um 
einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. 
Jeder in Betrieb befindliche bewegliche Kessel muß mit einer Ein- 
richtung versehen sein, durch die das Ausströmen von Funken aus dem 
Schornsteine verhütet wird. 
Die Aufstellung beweglicher Kessel hat derartig zu erfolgen, daß der 
Betriebsort von 
bewohnten Gebäuden, 
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, 
Getreide= und Heufeimen, 
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe, 
sowie von ösfentlichen Straßen und Wegen 
a) bei Feuerung mit Steinkohlen oder Koks mindestens 12 Meter, 
b) bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter 
entfernt ist. 
Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsebung 
des Kessels der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten 
Grundstücksnachbars oder der Straßenpolizeibehörde. 
. Wenn bewegliche Kessel gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an andere 
überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Ab- 
wesenheit derjenige, der an dessen Stelle den Kessel zu beaufsichtigen 
hat, als auch der Benutzer des letzteren für genaue Befolgung der 
Vorschriften dieser Verordnung, sowie für jede vorkommende Fahr- 
lässigteit gleichmäßig verantwortlich. 
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2 
Nn 
die sich auf benach- 
barten Grund- 
stücken befinden, 
S 
. 13. 
Während des Betriebes liegen dem Besitzer und Benutzer eines Dampfkessels 
sowie deren Vertreter folgende Verpflichtungen ob:
	        
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