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Es ist darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den
Kessel vorgeschriebenen Apparate, wie auch die Speisevorrichtungen
fortdauernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden, namentlich die
Sicherheitsventile nicht überlastet, und Kessel, die sich nicht in gefahr=
losem Zustande besinden, nicht im Betrieb erhalten werden.
Etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten
müssen durch gceignete Sachverständige sofort beseitigt werden.
Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speise-
wassers abhängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden.
4. Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und in diesem
Geschäfte wohl bewanderten Leuten anzuvertrauen.
Es ist dafür zu sorgen, daß die letzteren mit den Verhaltungsregeln
für Kesselheizer (Beilage 1) oder mit den an deren Stelle für be-
sondere Fälle erlassenen Instruktionen wohl bekannt sind und dieselben
gcnau befolgen.
4. Die Annahme eines Heizers und jeder Wechsel in dessen Person ist
alsogleich dem technischen Beamten schriftlich anzuzeigen.
Der Nachweis der erhaltenen Betriebserlaubniß und das zu dem Kessel
gehörige Revisionsbuch sind stets zum Vorweisen bereit zu halten.
. Alle bei Begutachtungen oder Revisionen von den zuständigen Vehörden
vorgeschriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen nun durch be-
sondere Versügungen angeordnet oder den Besitzer des Kessels oder
dessen Stellvertreter in anderer Weise schriftlich bekannt gegeben
werden, unweigerlich und innerhalb der gestellten Fristen auszuführen.
Bei Revisionen ist der technische Beamte von allen Vorkommuissen,
welche auf die Beurtheilung der fortdauernden Dienstlüchtigkeit des
Kessels von Einfluß sein können, namentlich auch von kleinen vorge-
kommenen Reparaturen, in Kenntniß zu setzen.
. Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Polizeibehörde, als
auch der technische Beamte in Kenntniß zu setzen, bis zur Beendigung
der vorzunehmenden Erörterungen aber im Zustande des Kessels und
seiner Lage, sowie an den durch die Explosion berührten Banten und
Einrichtungen ohne Zustimmung des die Erörterungen ausführenden
technischen Beamten keinerlei Veränderung vorzunehmen oder vornehmen
zu lassen, insofern nicht die Rettung oder Bewahrung von Menschen-