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Nach Ausführung der Revision ist das zu dem Dampfkessel gehörige Revisions-
buch von dem technischen Beamten mit einem auf die Revision, wic auf die bei der-
selben gemachten Wahrnehmungen bezüglichen Eintrag zu versehen.
Ein gleicher Eintrag ist nach Vornahme der im § 12 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgeschriebenen Prüfungen, wie
der erforderlichen inneren Revisionen oder periodischen Wasserdruckproben zu bewirken.
8 19.
Der technische Beamte hat über alle von ihm vorgenommenen Wasserdruck-
proben und Revisionen ausführliche Protokolle aufzunehmen, die, sofern sich in den-
selben eine Bemerkung über beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Ab-
änderung befindet, von dem Kesselbesiter oder dessen Stellvertreter mit zu voll-
ziehen sind. ’
Sind in einem Protololle Abönderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu
bemerken, ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht.
Jedes Protokoll ist nach Ausfertigung einer den Akten des technischen Be-
amten einzuverleibenden Abschrift desselben der Polizeibehörde einzusenden.
Auch hat der technische Beamte nach Ausführung der in den §5 11 und 12
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgeschriebenen
Wasserdruckproben dem Kesselbesiper oder dessen Stellvertreter eine von ihm beglaubigte
Abschrift des Protokolls zuzufertigen, die von letzterem der zu dem Kessel gehörenden
Genehmigungsurkunde einzuverleiben ist.
g 20.
Dem technischen Beamten liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß
den im §8 13 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgegangen
werde; er hat sich daher zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen
Verhaltungsmaßregeln genau bekannt sind, und denselben auf Verlangen hierüber eine
Bescheinigung auszustellen.
8 21.
Der technische Beamte ist berechtigt:
1. in allen Fällen, wo er dies für erforderlich erachtet, insbesondere bei
Widerseplichkeiten, die Belheiligung der Polizeibehörde an den Wasser-
druckproben und Revisionen zu verlangen;
2. von dem Besitzer oder Benuter eines Dampfkessels bei Revisionen die
Kaltlegung des letzteren zu fordern, wenn Gründe zur Voraussetzung