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Wird die Revision unter c mit der Wasserdruckprobe (b) verbunden, so sind
in allen Fällen nur 15 Mark in Ansaßz zu bringen.
Für die Ausfertigung der im § 24 Absah 3 der Gewerbeordnung gedachten
Bescheinigung wie des Revisionsbuchs sind besondere Kosten,
und zwar je 1,50 Mark,
nur dann zu berechnen, wenn die Ausfertigung eines dieser Schriftstücke an Stelle
eines früheren durch Schuld des Besizers unbrauchbar gewordenen Exemplars erfolgt.
Im Falle verschuldeter Nachrevision treten zu obigen Gebühren die von dem
technischen Beamten besonders zu liquidirenden eventuellen Reisekosten hinzu.
Bloße Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung einer neuen Ge-
nehmigungsurkunde, wie der im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen
Bescheinigung und des Revisionsbuchs nicht nothwendig; für die Eintragung des neuen
Besihers in diese Schriftstücke ist nichts zu berechnen.
8 23.
Beschädigungen eines Damofkessels, die bei den nach Maßgabe der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder gegenwärtiger Verfügung er-
forderlichen Wasserdruckproben in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Ver-
luste, die in Folge der Kaltlegung (§ 21 Zisfser 2), der Außerbetriebsetzung (s§ 21
Zisser 3), oder sonst durch die Ausführung dieser Verfügung entstehen, gewähren
keinen Anspruch auf Entschädigungen den Aussichtsbehörden gegenüber.
B. Für feststehende Kessel insbesondere.
* 24.
Ueber die beabsichtigte Anlegung eines feststehenden Dampfkessels ist Anzeige
an die zuständige Behörde (8 14) zu erstatten. Dabei ist anzugeben:
die Bestimmung des Kessels, beziehentlich die Kraft und Art der Dampf-
maschine und ihre Verwendung,
ob der Kessel bereits am Erzeugungsorte die Wasserdruckprobe bestanden hat,
mit welchem Brennmaterial derselbe geheizt werden soll.
Ueberdies muß beigefügt werden:
1. ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung umgebenden öffeut-
lichen Wege und Grundstücke mit den darauf etwa befindlichen Ge-
bäuden in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe
nachweist und über die Besitzgrenzen und die Zwecke, zu denen die
Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt;