Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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eine Bauzeichnung mit Grundriß und Vertikalschnitt des Kesselhauses 
oder des Raumes, in dem der Kessel aufgestellt werden soll; hieraus 
muß sich sowohl der Standpunkt, als die Höhe des Schornsteins und 
die Lage des Kesselhausdaches oder der Decke des Kesselraumes gegen 
die obere Fläche des Kesselgemäuers deutlich ergeben; 
. eine maßstäbliche Zeichnung des Kessels, aus der die Größe der vom 
Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten 
zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist, und 
welche die elwa vorhandenen Verankerungen, wie Versteifungen er- 
kennen läßt; 
eine Beschreibung, in der die Angaben des Fabrikschildes (6 10 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890), die 
Maßie des Kessels, die Stärke und Gattung des Materials, die Art 
der Zusammensetzung, die Maße der Sicherheitsventile und deren Be- 
lastung, die Einrichtung der Wasserstandszeiger, des Manometers, der 
Speisevorrichtungen, des Speiseventils und der Feuerung genau an- 
gegeben sind, und zwar: 
Zisser 1 in einem Exemplare, 
Ziffer 2, 3 und 4 in zwei Exemplaren. 
Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur dann, wenn dieselben 
wegen Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, z. B. wegen Abflusses des Conden= 
sationswassers, von der Behörde verlangt werden. 
Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung einer bereits als betriebs- 
fähig erachteten Dampfkesselaulage sind der Anzeige nur diejenigen Beilagen beizufügen, 
aus denen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkannt werden kann. 
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8 25. 
Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls die Behörde nicht auf Grund orts- 
statutarischer Bestimmungen oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Anlegung eines 
Dampfkessels an dem gewählten Orte überhaupt beanstanden und deohalb den Antrag-= 
steller sofort abföllig bescheiden zu müssen glaubt, innerhalb der §§ 16 und 17 an- 
gegebenen Fristen dem technischen Beamten zur Begutachtung zuzusertigen und von 
letzterem zu begutachten. 
Kann auf Grund des Gutachtens die Genehmigung ausgesprochen werden, so 
stellt die Behörde dem Ansuchenden die hierauf bezügliche Urkunde, sowie in Verbindung 
mit dieser ein von dem technischen Beamten unterzeichnetes Exemplar der doppelt
	        
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