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eingereichten Beilagen wieder zu und sügt im Falle bedingungsweiser Genehmigung
die Abschrift der in dem technischen Gutachten erforderten Veränderungen bei.
Der Lageplan und das zweite Exemplar der Beilagen verbleiben bei den
Akten der Behörde.
8 26.
Nach Vollendung einer neuen oder wesentlich veränderten Dampfkesselanlage
ist Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten. Die Ertheilung der Betriebserlaubniß
hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige von dem technischen Beamten,
dem behufs größerer Beschlennigung durch den Besitzer 2c. des Kessels gleichzeitig
dieselbe Anzeige gemacht werden kann, in Gemäßheit des § 24 Absatz 3 der Gewerbe-
ordnung vorzunchmenden Untersuchung (Revision) ab.
Bei dieser ist festzustellen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen
der ertheilten Genehmigung entspricht, anzugeben, welche Abänderungen etwa anzu-
bringen sind, und nach Befinden, in welchen Fristen dies zu geschehen hat, sowie zu
bestimmen, ob der sofortigen Ingangsezung der Anlage ein Bedenken entgegensteht,
oder nicht, und ersteren Falles, ob eine Nachrevision erforderlich ist.
Ergiebt sich bei der Untersuchung, daß die Ansführung der Anlage der er-
theilten Genehmigung entspricht, so hat der technische Beamte innerhalb der im § 17
geordneten Frist die im § 24 Absaßz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Be-
scheinigung (Betriebserlaubnißschein) auszufertigen, durch die nach Mitvollziehung
Seiten der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Anlegung des Dampfkessels
ertheilt wird.
Hat der Kesselbesitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Betriebserlaubniß=
scheins den Kessel in Betrieb zu setzen, so ist der technische Beamte, der die Revision
ausgeführt hat, ermächtigt, wenn ihm deshalb ein Bedenken nicht beigeht, die sofortige
Inbetriebnahme durch eine schriftliche Erklärung zu gestatten.
Die Abschrift des Revisionsprotokolls, sowie der Betriebserlanbnißschein sind
der Genehmigungsurkunde anzuheften.
8 27.
Nach Beendigung eines Umbaues, d. h. einer bloßen Erneuerung der Ein-
manerung eines feststehenden Danpftessels, ist nach 8 26 zu verfahren.
C. Für bewegliche Kessel (Lokomobilen) insbesondere.
8 28.
Hinsichtlich der Anlegung und Revision neuer oder wesentlich veränderter,
bereits als betriebsfähig erachteter beweglicher Kessel, die nicht dauernd an einem