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VBetriebsort aufgestellt werden, sinden die in den 8§ 24, 25 und 26 enthaltenen
Bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß es bei dem Gesuch um
Genehmigung zur Aulegung eines solchen Kessels der Einreichung der im § 24 unter
Ziffer 1 und 2 angeführten Unterlagen nicht bedarf.
29.
Bewegliche Kessel, deren Indetriebnahme in einem deutschen Bundesstaate auf
Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
vom 5. August 18390 genehmigt worden ist, können ohne nochmalige vorgängige Ge-
nehmigung in Betrieb geseßpt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (( 12)
nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
g 30.
Die noch Maßgabe des 8 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung von einem hierzu
ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines deutschen Bundesstaates ausgestellien
Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die in Gemäßheit des § 12 der allge-
meinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen Wasserdruck-
proben und die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Untersuchungen gelten
den von dem hierländischen technischen Beamten ausgestellten Vescheinigungen gleich.
g al.
Bevor ein beweglicher Kessel in Betrieb genommen wird, ist von dem Betriebs-
unternehmer oder dessen Stellvertreter oder von dem Bennper des Kessels der Polizei-
Behörde, in deren Bezirk die Inbetriebnahme erfolgen soll, und dem technischen Beamten
unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattsinden soll, Anzeige zu erstatten.
g 32.
Alle Polizeiorgane sind berechtigt, sich davon, ob bei der Benutzung beweglicher
Kessel den Bestimmungen über die Betriebserlaubniß und den feuerpolizeilichen Vor-
schriften dieser Verfügung Genüge geschehe, zu unterrichten und zu diesem Behufe auch
die Vorzeigung der Genehmigungdurkunde und des Revisionsbuchs zu verlangen.
Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen ist sofort der Polizeibehörde zur
weiteren Verfügung Anzeige zu erstatten.
§ 33.
Bewegliche Kessel, die zu dauernder Benutung an einem Betriebsort aufgestellt
werden, unterliegen den für fesistehende Dampfkessel getroffenen Bestimmungen dieser
Verordnung.