Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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D. Für Lokomotiven insbesondere. 
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Für Lolomotiokessel, welche den Bestimmungen im § 23 der Bekanntmachung 
vom 5. August 1890 nicht unterliegen, gelten die für bewegliche Kessel getroffenen 
Bestimmungen gegenwärtiger Verfügung. 
III. Strafbestimmungen. 
Insoweit nicht reichsgesetzliche Strafvorschriften Festsehung getroffen haben, 
wird hiermit Folgendes bestimmt: 
g 35. 
Wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 
5. Angust 1890 oder den Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung zuwider ohne 
vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, ingleichen wer den bei den Revisionen 
gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der bestimmten Frist vollständig abhilft, wird 
mit Geldstrafe bis zu 300 M. und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft 
bis zu sechs Wochen bestraft. 
Abgesehen von dieser Strafe kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der 
vorgeschriebenen oder vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesebt werden. 
5 36. 
Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der 
Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle 
vorsählichen Umgehungen oder Uebertretungen der Vorschriften gegenwärtiger Ver- 
fügung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890, werden, 
soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesehbuches Anwendung leiden, nach dem 
Grade der Verschuldung und der verursachten Gefahr, mit Geldstrafe bis zu 300 M. 
oder mit entsprechender Haft geahndet. 
IV. Allgemelne Bestimmungen. 
837. 
Ausnahmen von den in den Abschnitten 1 und II der gegenwärtigen Ver- 
fügung enthaltenen Bestimmungen können nur von dem Ministerium des Innern 
hestattet werden.
	        
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