54
D. Für Lokomotiven insbesondere.
*iee
Für Lolomotiokessel, welche den Bestimmungen im § 23 der Bekanntmachung
vom 5. August 1890 nicht unterliegen, gelten die für bewegliche Kessel getroffenen
Bestimmungen gegenwärtiger Verfügung.
III. Strafbestimmungen.
Insoweit nicht reichsgesetzliche Strafvorschriften Festsehung getroffen haben,
wird hiermit Folgendes bestimmt:
g 35.
Wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom
5. Angust 1890 oder den Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung zuwider ohne
vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, ingleichen wer den bei den Revisionen
gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der bestimmten Frist vollständig abhilft, wird
mit Geldstrafe bis zu 300 M. und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft
bis zu sechs Wochen bestraft.
Abgesehen von dieser Strafe kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der
vorgeschriebenen oder vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesebt werden.
5 36.
Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der
Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle
vorsählichen Umgehungen oder Uebertretungen der Vorschriften gegenwärtiger Ver-
fügung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890, werden,
soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesehbuches Anwendung leiden, nach dem
Grade der Verschuldung und der verursachten Gefahr, mit Geldstrafe bis zu 300 M.
oder mit entsprechender Haft geahndet.
IV. Allgemelne Bestimmungen.
837.
Ausnahmen von den in den Abschnitten 1 und II der gegenwärtigen Ver-
fügung enthaltenen Bestimmungen können nur von dem Ministerium des Innern
hestattet werden.