Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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# 38. 
Insoweit nicht in gegenwärtiger Versügung etwas anderes bestimmt ist, ist 
unter Polizeibehörde das Laudrathsamt des Bezirks und in der Stadt Gera der 
Stadtrath daselbst zu verstehen. 
5 39. 
Dem technischen Beamten steht die Befugniß zu zur Beglaubigung von Ab- 
schriften, insowcit eine solche nach Maßgabe der gegenwärtigen Verfügung erforderlich ist. 
8 40. 
Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampflesseln durch Ueberwachungsvereine 
bleiben die Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Jannar 1884 
(Amts= und Verordnungsblatt S. 19) mit der Maßgabe in Geltung, daß die in 
Punkt 1 der angezogenen Bekanntmachung vorgesehene Ermächtigung der Dampfkessel- 
Ueberwachungsvereine sich auf die an feststehenden und beweglichen Dampfkesseln in 
Gemäßheit des § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom b. August 1890 
auszuführenden Wasserdruckproben und auf die im § 11 Absaßz 1, 2 und 3, sowie 
im § 12 unter 1 der gegenwärtigen Verfügung vorgeschriebenen periodischen äußeren, 
wie inneren Revisionen und Wasserdruckproben erstreckt. 
Gera, den 19. September 1891. 
Eürstlich Reuß-Vl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwih.
	        
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