Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

57 
10. Während der Arbeitspausen oder kurz vor denselben, sowie am Schlusse 
der Arbeitszeit ist der Kessel unter gleichzeitiger Verminderung des Zugs zu speisen. 
Mit dem Schlusse der Arbeitszeit hat der Heizer das Feuer vom Noste zu entfernen, 
denselben von Asche und Schlacken zu reinigen, sowie den Zugschieber nebst Osen= und 
Aschenfallthüren zu schließen. 
11. So lange ein Kessel noch Dampf erzeugt, darf der Heizer seinen Posten 
nicht verlassen. Auch ist es dem Heizer nicht gestattet, sich während der Arbeits- 
pausen von dem ohne Aussicht befindlichen Kessel zu entfernen, oder seine Obliegen- 
heiten anderen Arbeitern ohne Genehmigung seines Vorgesetzten zu übertragen. 
12. Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des Kessels 
von Schlamm und Kesselstein, sowie der Feuerzüge von Ruß und Flugasche wird unter 
Mitwirkung des Heizers vorgenommen. Der letztere hat hierbei, soweit es die Banart 
des Kessels zuläßt, dessen Wandungen innerlich und äußerlich genau zu besichtigen, 
nachzusehen, ob sich Risse oder Schiefer eingestellt haben, oder Rillen und Gruben im 
Kesselblech vorhanden sind, und ob dadurch oder durch Rost merkliche Verminderungen 
der Wanddicke oder vielleicht sogar schon Undichtheiten des Kessels eingetreten sind. Die 
hierbei gemachten Wahrnehmungen hat der Heizer seinem Vorgeseten oder dem Kessel- 
besitzer, nach Vesinden mit dem Antrage auf sofortige Reparatur, genau mitzutheilen. 
13. Das Ausblasen eines Kessels darf erst vorgenommen werden, nachdem 
das Feuer vom Noste entfernt worden ist, und der Kessel sowie das Mauerwerk sich 
genügend abgekühlt hat. Auch ist das Einführen kalten Wassers in einen abgeblasenen 
noch heißen Kessel unzulässig. 
14. Bei Kesseln, welche in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen 
die lehzteren anderen Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen. Auch 
hat der Heizer dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, welche 
die Arbeit hindern und die Gefahr einer Explosion oder eines Brandes vermehren könnten. 
15. Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, welche aus seiner Un- 
achtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen, und welche durch Beachtung der vorstehenden 
Verhaltungoregeln hätten vermieden werden können. Darüber, daß er die letzteren 
Venau kenne, hat er sich dem revidirenden technischen Beamten gegenüber auszuweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.