65
bei nalürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens
vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.
II. Ausrüstung der Dampfkessel.
83.
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Ab-
stellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.
8 4.
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von
denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser-
menge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei
als ein Kessel angesehen.
*
5 5.
S##sang.
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten ###
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser
Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben,
es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Nohr von mindestens
sechzig Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist.
86.
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in
der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne
müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader
Richtung hindurchstoßen kann.
§* 7.
Der für den Dampfiessel festgesehte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasser-
standsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die
Augen fallende Marke zu bezeichnen.
An der Außenwand jedes Dampfschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuer-
züge nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise
kenntlich zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur
Längenrichtung des Schiffes normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur
Kesselmitte und möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen.
Gasullan-ante