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82.
Das Gesetz findet Anwendung auf die öffentlichen Lehrer an den höheren Lehr-
anstalten, an den Volksschulen und auf die Lehrer im Rettungshause zu Hohenleuben,
ingleichen auf die Beamten der Staats-Sparkassen und auf die Landesgeometer.
Das Gesetz findet keine Anwendung:
a) auf die aus Hof= und Kammer-Kassen besoldeten Diener;
b) auf Geistliche und Kirchendiener:
c) auf Lehrer an Privatschulen;
4) auf diejenigen Beamten, welche von der Staatsregierung gemeinschaft-
lich mit anderen Regierungen angestellt oder besoldet werden und nicht
im Fürstenthume ihren Wohnsitz haben, z. B. das Personal des ge-
meinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena;
O0) auf Standesbeamte.
84.
Bei Anstellung der Staatsbeamten soll vor Allem die dienstliche Befähigung,
die Tüchtigkeit und Würdigkeit in Betracht gezogen werden, sowie die ältere Kandidatur
und längere unentgeltliche Beschäftigung im Staatsdienste.
Bei Beförderungen erhält unter Voraussetzung dienstlicher Befähigung und
Tülchtigkeit das größere Dienstalter den Vorzug.
Ueber die Befähigung zum Staatsdienste, über die der Anstellung vorhergehende
Prüfung und die dazu vorbereitende Verwendung der Kandidaten gelten die Ver-
ordnungen, wie sie bestehen und ferner werden erlassen werden.
Angehörige anderer Deutscher Staaten sollen unter denselben Bedingungen, wie
die Einheimischen, zu dem Staatsdienste zugelassen werden.
Ausländer sollen in den Staatsdienst nur ausnahmsweise, vorzüglich bei
Ermangelung ausreichend geeigneter Inländer, gezogen werden.
* 5.
Die Ertheilung von Anwartschaften auf Staatsämter oder auf Gehaltser-
höhungen ist unstatthaft und wirkungslos.
8 6.
Die Anstellung der Staatsbeamten erfolgt durch den Landesfürsten mittelst
einer Anstellungsurkunde. Die Staatsbeamten aber, die ausschließlich oder doch
hauptsächlich zu mechanischen Diensten verwendet werden und diejenigen, von denen