Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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d) wenn er nach vorausgegangener einmaliger Verwarnung ohne vor- 
herige Erlaubniß wiederholt Aufträge anderer Staaten amimmt 
und vollzieht. 
8 31. 
In den Fällen des vorstehenden Paragraphen wird, wie bei der Entlassung 
eines Staatsbeamten mit Verlust seines Diensteinkommens, nach Maßgabe des 
§ 56 flg. und § 119 flg. verfahren. 
Der Verlust des Wartegeldes hat den Verlust des Anspruchs auf Pension 
zur Folge. 
Austritt aus dem Staatsdienste. 
s 32. 
Der Austritt aus dem Staatsdienste kann zwar keinem Beamten auf An- 
suchen verweigert, aber aus Rücksichten des Dienstes auf eine Zeit bis zu drei Monaten 
— vom Eingange des Entlassungsgesuches bei dem Ministerium an gerechuet — ver- 
schoben werden. Jedeufalls hat der Austretende die von ihm verschuldeten Geschäfts- 
rückstände erst aufzuarbeiten und bezüglich über die ihm auvertraute Verwaltung 
Rechunng abzulegen. 
Der freiwillige Austritt aus dem Slagtsdienste schließt den Verzicht auf das 
mit der Stelle verbundene Diensteinkonmen und auf Pension in sich. 
Pensionirung der Staatsbeamten. 
s 33. 
Unwiderruflich angestellte Staatsbeamte, welche wegen einer nicht durch ihre 
eigene grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche zur Ver- 
waltung ihres Amtes bleibend unfähig geworden sind, ingleichen diejenigen Staats- 
beamten, welche das 40. Dienstjahr oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
können ihre Entlassung nehmen und den geseßlichen Ruhegehalt fordern. 
Weun ein Fall vorliegt, der die Dienstentlassung bedingen würde, so steht dem 
betreffenden Staatsbeamten diese Besugniß nicht zu. 
* 31. 
Ein Staatsbeamter, welcher zur Verwaltung seines Amtes bleibend unfähig 
geworden ist (s 33), ingleichen ein Staatsbeamter, welcher das 40. Dienstjahr oder 
das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat, kann auch wider seinen Willen in den Ruhe- 
stand versetzt werden, hat aber, wenn er unwiderruflich angestellt war und seine
	        
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