Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Vorschriften (vergl. insbesondere §§ 49 und 50 des Gesebes vom 31. März 1873, 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten betr., Reichsgesezblatt 1873, S. 70, 71) vom 
Landesherrn bestimmt. 
8 41. 
Mit landesherrlicher Genehmigung kann nach Maßgabe der Bestimmungen in 
den §§ 36 und 37 auch die Zeit ganz oder theilweise angerechnet werden, während 
welcher ein Staatsbeamter 
innerhalb oder außerhalb des Fürstenthums als Rechtsanwalt oder Notar 
thätig gewesen ist, oder im Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienst oder 
im Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung sich be- 
funden hat. 
Den bei dem Inkrasttreten dieses Gesetzes bereits angestellten Staatsbeamten 
wird die Zeit unbedingt als Dienstzeit angerechnet, während welcher sie vor dem Eintritt 
in den Staatsdienst in einem öffentlichen Berufe des Landes zugebracht haben, zu 
welchem sie eine Staatsprüfung bestehen und mit einem Diensteide belegt werden mußten. 
§ 42. 
Wenn ein Staatsbeamter in Erfüllung seines amtlichen Berufes ohne seine 
hrobe Verschuldung beschädigt und dadurch dienstunsähig wird, so steht ihm der An- 
spruch auf 80 Prozent seiner Besoldung als Pension ohne Rücksicht auf seine Dienst- 
jahre zu. 
8 43. 
Die Peusion eines in Ruhestand versehten Staatsbeamten beginnt drei Monate 
nach Ablauf des Monats, in welchem das Ministerium den desfallsigen Beschluß be- 
kannt gemacht hat. Bis dahin läuft die bisherige Besoldung und, so lange er seinen 
Dienst verrichtet, auch das sonstige Diensteinkommen fort. 
ß 44. 
Soweit der Staat nicht unmittelbar für die festen (nicht in Nebeneinnahmen 
bestehenden) Bestandtheile der Besoldung eines Staatsbeamten aufkommt, diese viel- 
mehr aus Mitteln besonderer Institute, Gemeinden u. s. w. geleistet wird, hat auch 
nicht der Staat, sondern, insoweit rücksichtlich dieses Bestandtheils der Besoldung bis- 
her schon ein Anspruch auf Pension anerkannt war, die betreffende Anstalt oder Ge- 
meinde die Pflicht zur Zahlung der Pension, insofern nicht durch Herkommen oder 
besondere Bestimmungen etwas Anderes begründet ist. 
Dasselbe gilt von Wartegeldern.
	        
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