Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 53. 
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschnldigten ein 
Disziplinarverfahren wegen derselben Thatsache nicht eingeleitet werden. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen derselben Thatsachen eine 
gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten erössnet wird, so muß das Dieziplinar= 
verfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens auggesett werden. 
5 51. 
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so“ 
sindet wegen derjeuigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Er- 
örterung gelommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als die- 
selben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren 
Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. 
st in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche 
den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt dem Ministerium die 
Entscheidung darüber vorbehalten, ob anßerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten 
oder fortzuseben sei. 
*l 55. 
Spricht das Geseh bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Disziplinar- 
verfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstatlung oder zum Schadensersatz 
oder eine sonstige civilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört die Klage der Betheiligten 
vor das Civilgericht. Die Befugniß der vorgesebten Behörde, einen Staatsbeamten 
zur Erstaltung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Werthbetrages anzu- 
halten, wird hiermit nicht ausgeschlossen. 
Disziplinarverfahren. 
*E 56. 
Jeder Dienst-Vorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm 
ummittelbar untergeordneten, unter seiner Aussicht stehenden Staaksbeamten befugt. 
5* 57. 
Geldstrafen können: 
1. vom Ministerium gegen alle Staatsbeamten, und zwar bis zum höchsten 
zulässigen Betrage ( 50 Nr. 3), 
2. von allen übrigen Behörden und Vorständen von Behörden gegen ihnen 
unmittelbar unlergeordnete Staatsbeamte bis zu 30 Mark 
verhängt werden.
	        
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