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868.
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Staatsbeamten Gelegenheit
zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten
zu verantworten.
Die Verhängung von Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe durch
schriftliche Verfügung oder zu Protokoll, welches dem Beamten in Abschrift mitzu-
theilen ist.
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienst-
lichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der
Frist die Geldstrafe ohne Weiteres festgesetzt werden.
Die Einziehung der rechtskräftig festgesebten Geldstrafen erfolgt im Wehe des
durch das Gesehz, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen
betr., vom 19. September 1879 geordneten Verfahrens.
8 59.
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen in Gemäßheit der 88 ö7 und 58
sindet nur der Beschwerdeweg im Instanzenzuge statt.
*60.
Die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahreus wird vom Ministe-
rium verfügt.
Der Entfernung aus dem Amte (§§8 51 und 52) muß ein förmliches Dis-
ziplinarverfahren vorhergehen.
Das Dieziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Vornntersuchung und
einer mündlichen Verhandlung.
8 61.
Das Ministerium ernennt den untersuchungsführenden Beamten und denjeuigen
Beamten, welcher im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen der Staats-
anwaltschaft wahrzunehmen hat.
62.
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß zusammen-
treien, sind:
1. in erster Instanz die Disziplinarkammer,
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof.