Militär-Anwärtern bestimmt sind (als der Stellen der technischen Eisenbahn -Sekretäre, Werkmeister, Werk-
führer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer, Maschinenheizer, Bahnmeister, Zeichner, Wagenmeister 2c.), können
anch andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden. "
§. 35.
Erfordernisse für besondere Beamten-Kategorien.
Die Vorbedingungen für die Beschäftigung und Anstellung der Bahnpolizei-Beamten und Lokomotiv-
führer regeln sich nach den vom Bundesrath über vie Besähigung dieser Beamten getroffenen bezw. künftighin
zu treffenden Bestimmungen sowie nach den neben diesen Bestimmungen vom Minister zu erlassenden reglemen-
tarischen Vorschriften.
Bei Uebertragung einer mit Kassen= oder Magazin-Verwaltung verbundenen Stelle ist die Hinter-
lesung der erforderlichen Amtskaution nach Maßgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
erforderlich. 6. 36
Prüfungen.
Zum Nachweis der für die Beschäftigung oder Anstellung in einer bestimmten Stelle erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es der Ablegung der reglementsmäßig vorgeschriebenen Prüfungen. Ueber
ausnahmsweise Entbindung von denselben befindet der Minister.
8. 37.
3. Diensteinkommen und Dienstemolumente.
Für die Regelung des Diensteinkommens und der Dienstemolumente der Beamten (Gehalt, diätaxische
Remnneration, Kommissionszulage, Theuerungszulage, Diäten und Reisekosten bei Dienstreisen, Umzugskosten,
Dienstwohnungen und Pensonen 2c.) sind die disserhalb erlassenen gesetzlichen und reglementarischen Be.
stimmungen maßgebend.
F. 38.
4. Uniform.
Sämmtliche zur Anlegung einer Dienstuniform verpflichtete Beamte haben im Dienste die vorschrifts-
mäßige Uniform zu tragen.
S. 39.
5. Disziplin.
Die Dienstverhältnisse der auf Kündigung angestellten Beamten werden durch die besonderen, in der
Anstellungs-Verfügung bezw. in dem Engagements-Vertrage ausgedrückten Bedingungen und im Uebrigen
durch die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften geregelt.
8. 40.
Schlußbestimmung.
Diejenigen Eisenbahn-Direktionen, für deren Verwaltungsbezirke Eisenbahn-Betriebsämter noch nicht.
errichtet sind, haben die den letzteren nach den vorstehenden Bestimmungen zugewiesenen Geschäfte mit wahr-
zunehmen, soweit nicht von dem Minister abweichende Bestimmung getroffen ist.
A# Ihren Bericht vom 19. Februar d. Is. bestimme Ich unter Hinweis auf die durch Meinen Erlaß vom
24. November v. Is. genehmigte „Organisation der Staatseisenbahn -Verwaltung“, daß mit dem 1. April
d. Is. 1) die infolge der Erlasse vom 5. November 1849 (G. S. S. 404) bezw. 4ua n. (G. S.
S. und 15. Dezember 1866 (G. S. 1867. S. 5) eingesetzten Königlichen Eisenbahn-Direktionen zu