Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 7. 
Der Zoll-Erlaß (F. 30. und b.) wird nur daun gewährt, wenn 
n) die im 8. 4 namentlich genannten feinen Weine, desgleichen Burgunder- und 
Ungar-Wein in nicht kleineren, als ½ Oxbost- (1½ Eimer) Gebinden, (18 Pipe, 
½/ Both, 1 Feuillette, 1 Anthah); 
b) alle anderen Weine aber mindesiens in ganzen Ohm= (2 Eimer) Gebinden ein- 
gehen. 
Auf Wein in Flaschen sindet Zell- Erlaß nicht Statr. 
Die in Es. 4 und 5 bestimmen Weinmengen von 4, 10 und 20 Opxhost müssen, 
wenn der Zoll-Erlaß bewilligt werden soll, in ungetheilten Transporten über die Grenze 
eingehen. Es wird aber die Bewilligung des Zoll. Erlasses für den zum Absatze im 
Zollvereinsgebicte bestimmten Wein dadurch nicht ausyeschlossen, daß von dem in 
einer, den Zoll-Crlaß begründenden Menge eingeführten Wein ein Theil unmittelbar 
wieder in das Ausland gesandt oder für das Transitlager eineo Weinhändlers bestimmt 
wird. 
Kann der Zell-Crlaß von 20 Prozent nicht zugestanden werden, so wird um des- 
willen die Vewilligung des Erlasses ven 62/5 Prozent nicht versagt, wenn sonst die Be- 
dingungen erfüllt werden, an welche die lezlere geknüpft is. 
8. 8. 
Der Zoll Eilaß wird nach dem Bruttogewichte und zwar von demjenigen Haupt- 
Amte feügestellt, bei welchem der Eingangs-Zoll zur Anschreibung kommt. An dem ein- 
mal gebörig festgestellten Zellbetrage wird späterbin ein Erlaß nicht zugrstanden. 
Wird der Erlaß bei einem Amte nachgesucht, in dessen Bezirke der betheiligte Wein- 
großhändler nicht wohnt, oder welchem derselbe alo solcher nicht bekannt ist, so muß der Wein- 
bändler durch eine Bescheinigung des Haupt-Amtes, in dessen Bezirke sein Wohnort liegt, 
nachweisen, daß er zum Genusse des Zoll. Erlasses besugt sei. 
Geht Wein auf den Namen eines Spediteurs oder einer Kommissions-Handlung, 
jedoch für Rechnung eines, zum Genusse des Joll-Erlasses befähigten Weingroßhändlers 
ein, so wird der Erlaß diesem lehtern dann zugestanden, wenn derselbe dem Grenz- 
Jollamte oder dem Amte, bei welchem die schließliche Abfertigung erfolgt, als Eigen- 
tbümer des Weins angemeldet und diese Eigenschaft durch seine eigene Erklärung be- 
stäligt wird. 
8. 9. 
Der forklaufende (eiserne) Zolltredit besteht darin, daß, in Folge der Bewilligung 
destllen und so lange diese dauer, für eine, dem Umfange des Lagers angemessene
	        
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