Art. 2.
Der Baunntemehmer ist berechtigt, die Abtretung von Grundstücken zu verlangen:
1) zu der Bahn selbst, ihrer Einfriedigung und Sicherstellung, den Ausweichestellen,
Auffahrten und Absahrten, Aufseher= und Wärter-Wohnungen;
zu den Bahnhöfen, Stations-Plähen und überhaupt zu allen zum zweckmäßigen
Trausport-Betriebe nöthigen Einrichtungen;
zu der Unterbringung oder Gewinnung von Erde, Sand, Schutt, Steinen 2c.,
insofern deshalb die vorübergehende Benutzung der Grundstücke (Art. 3) nicht
für binreichend oder nicht für zulässig erkannt wird;
zu denjenigen im öffentlichen Interesse in Folge der Eisenbahnanlage hergustellen-
den Straßen, Wegen, Fluß-Korrektionen, Brücken und anderen, auch durch sicher-
heitspolizeiliche Rücksichten gebotenen Einrichtungen, deren Anlage nach den Ge-
letzen, dem genehmigten Bauplane oder den ertheilten bahnpolizeilichen Vorschrif-
ten erforderlich wird.
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Art. 3.
Unter dem der zwangsweisen Abtretung unterliegenden Grundelgenthume (Art. 2)
sind alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren Zubchyrungen begriffen, einschließ-
lich der Real-Berechtigungen.
Ersordert eine der im Art. 2 bezeichneten Anlagen die Bestellung einer Dienstbar-
keit auf ein Grundstück oder macht sich eine solche in Jolge dieser Anlage nöbhig, so ist
auch diese Dienstbarkeit auf Verlangen des Unternehmers einzuräumen.
Ebenso muß die vorübergehende Benutzung des Grundeigenthums zur Herrichtung
von Nebenwegen, zur Niederlegung, Anfuhr oder Gewinnung von Baustoffen (Art. 2
Jisser 3), sowie zur einstweiligen Verlegung von Flüssen, Bächen und Gräben rc. im
Zwecke des Hauptumernehmens gestatlet werden. Dauers,die Benutung über drei Jahre fornt,
so kann sie nicht mehr als vorübergehend angeseben werden und der Eigentb#mer des
Grundstüückes, dessen Benutzung noch länger in Anspruch genommen wird, lü sodann be-
rechtigt, die rigenthümliche Uebernahme desselben von Sriten des Unternehmers zu ver-
langen.
Eine Verpflichtung, Gebäude nur vorübergehend zu Zwecken der Eisenbahn zu über-
lassen, fsindet überall nicht, bei anderen Grundstücken aber in dem Falle nicht Stian,
wenn deren Beschaffenheit wesentlich und bleibend durch diese Ueberlassung verändert wer-
den sollte.
Art. 4.
Wenn nur Theile eines Grundbesipes in Anspruch genommen werden, darf der