digung für Raumverlusie, außer in Geld, auch in Zuweisung eines anderen, für die Zwecke
des Betroffenen nach dem Ermessen der Sachverständigen brauchbaren, durch diese unter
Verücksichtigung der größeren oder geringeren Brauchbarkeit abzuschätzenden Areals ge-
leiset werden.
8. 7.
Wenn ganze Gebände, Baupläße oder selbsitändig mit Abgaben belegte Grund=
stücke zur Anlegung und Erweiterung von Straßen und öffentlichen Plätzen oder Gera-
delegung derselben abgetreten werden, se sind die darauf ruhenden Landes-, Patrimonial:,
Gemeinde= und Parochial-Abgaben abzuschreiben.
Bei theilweisen Abtrennungen sind die Patrimonial-, Gemeinde= und Parochial-Ab-
gaben von dem als Vawwlag für neu aufzuführende Gebäude verbleibenden Grund und
Voden ungekürzt fortzuerheben, während die Grundsteuer zufolge geseglicher Vorschrist nach
dem neuen Grundstücks= oder Gebäudewerth bestimmt wird.
8. 8.
Bei Austausch oder Zuweisung von Grundeigenthum wächst dasselbe dem Haupt-
grundstücke, mit welchem es vereinigt wird, auch hinsichtlich der für dieses gültigen Un-
lerpfandsverhältnisse zu; Entschädigungsgelder aber sind bei dem Vorhandensein von Pfand=
gläubigern an die Hypothekenbehörde des Grundsiücks, welches ganz oder theilweise ab-
getreten wird, abzuliefern, um rechtlicher Ordnung gemäß zu deren Befriedigung zu dienen.
Schloß Osterstein, den 26. Juni 1856.
(L. S.) Heinrich I.XVII. F. R.
v. Geldern.