Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Bei der Verfügung über die Ueberschüsse bei den Sparkassen können Wir im In- 
teresse der einzelnen Landestheile keine so unbedingte Befugniß des Landtags, wie bei 
Landeskassenangelegenheiten, anerkennen, werden solche Verfügungen aber nicht ohne vor- 
herige Vernehmung des Landtags-Ausschusses gutheißen. 
Die Erklärungen, die Unser Ministerium in dieser Beziehung, sowie auch im Verlaufe 
der übrigen Verhandlungen über das Finanzwesen laut der gedruckten Landtagsprokokolle 
abgegeben, werden hierdurch genehm gehalten. 
Dem versammelt gewesenen Landtage wiederholen Wir hiebei gern öffentlich den 
Ausdruck Unseres Dankes für die von ihm bewiesene pflichtgetreue Gesinnung und dem 
Besten des Landes gewidmete Thätigkeit. 
Urkundlich haben Wir diesen 
Landtagsabschied, 
wovon ein Druckexemplar jedem Abgeordneten zugehen wird, eigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Fürsilichen Siegel versehen lassen. 
Schloß Schleiz, den 2. Juli 1856. 
(L. S.) Heinrich L.XVII. F. R. 
v. Geldern.
	        
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