Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 197. 
  
1) Zusähliche Verordnung zum Gesehe über den Zivilstaatsdienst. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden 
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen hiermit zur Erginzunz des Gesepes über den Jivilstaatsdienst vom 16. Juni 
1853 und in Anwendung der bei der gegenwärtigen Jassung des Verfassungögesehes in 
Gültigkeit getretenen Grundsäßze: 
1. 
Die rechtlichen Verhältnisse der höheren Beamten Unserer Domanialverwaltung 
d. i. des Vorstands und der Mitglieder Unserer Kammer, der Forstdirektoren und der 
Verwalter der Generalkasse und Unserer Rentämter sollen ebenfalls nach dem obenan- 
geführten Gesetze über den Zivilstaakodienst beurtheilt werden und den genannten Be- 
amten hinsichtlich der Wartegeld= und Pensionsbezüge aus Unseren Kammerkassen gleiche 
Ansprüche zustehen, wie Unseren Staatsdienern. 
2. 
Der §. 32 des Gesepes über den Zivilstaatsdienst, welcher mil der Ueberschrift „be- 
sonderes Verhältniß abtretender Minister“ versehen ist, wird hiermit für aufgehoben er- 
klär, da die darin enthaltenen unnöthigen Bestimmungen geeignet sind, der Stellung 
solcher Beamten zum Landesherrn eine unrichtige Bedeutung zu geben und die allge- 
meine Verantwortlichkeit aller Staatsdicner in Iweisel zu stellen. 
Ausgegeben den 16. Juli 1856. 24
	        
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