Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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benwesens Unsere Reglerung auf Antrag des dritten Theils der Gemeinderathemitglie= 
der dahin Versügung treffen, daß — insoweit es zur Deckung des Bedarfs der Gemein= 
dekasse nöthig — für dieselbe Zuschläge zu den Staatösteuern in der Weise erhoben wer- 
den, daß nach gleichem Maßstabe, wie bei den Landesabgaben, neben dem Bekrage eineo 
Personal= und Gewerbesteuertermins jedesmal drei Vierktheile eines Grundsteuerterminsbe- 
trags zu entrichten sind. 
Mit dem Erlaß der näheren, etwa erforderlichen erläuternden Anordnungen zur Voll- 
ziehung gegenwärtiger Verordnung ist Unsere Regiernng beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürsilichen 
Siegel. 
Schloß Schleiz, den B. Juli 1856. 
L 8S.) Heinrich LXVII. F. R. 
v. Geldern.
	        
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