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a) in Beziehung auf Lage, Nahrung und Gewerbsbestimmung;
b) wegen unvorhergesehener Unterbrechung des Besigstandes;
) wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte;
4) wegen Werthominderung des etwa übrig bleibenden Beützthumes und wegen des
Mehrwerthes, welchen der abzutretende Gegenstand durch seinen Zusammenhang
mit anderen Elnrichtungen oder Besitungen oder durch seine bisherige Benuy-
ungsweise für den Eigenthümer behauptcte.
Die Nechtsgrundsätze über den Ersab solcher Schäden, welche zwar durch Anlagen
und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch die dabei vorge-
kommene Enteignung verursacht werden, erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine
Aecnderung-
Art. 10.
Bet Feststellung der Enschädigung für die einstweilige Benupung eines Grundslückes
sind die ortsüblichen Pachwreise zu Grunde zu legen, jedoch mit Berücküchtigung des
Vortheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand, und überhaupt mit Verücksichtig-
ung des besonderen Nachthells, welcher für den Eigenthümer, Pachter, Mtether oder
Ruynießer nach seinen Verhälmissen aus jener Benugung enssteht.
Art. 11.
Bei Gebäuden und Anlagen, welche ihrer Lage und Einrichtung nach zum Ver-
gnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe besllmmt sind, ist
der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der Entschädigung an-
zusehen und es muß darauf, wenn der Eigenthümer es verlangt, bel Bestimmung der
Entschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht aus
der Oertlichkeit hervorgeht, daß der Eigemhümer durch Verwendung der ihm für das
Gebäude oder das Grundstück der Würderung nach zu gewährenden Abtretungssumme
sich dieselbe Annehmlichkeit auf einem andern Platze zus verschasfen im Stande ist.
Arl. 12.
Der sogenante Liebhabenwerth (prelium alleclionis), sowie Vorkheilc, welche aus erst
in der Folge beabüichtigten Verbesserungen und Elinrichtungen hergeleitet werden, oder
erst durch die Anlage der Eisenbahu für das zu veräußernde oder zu benuhende Grund-
stück entstehen, sind bei der Entschädigung nicht mit in Auschlag zu bringen. Eben so
wenig kommt umgekehrt bei einer theilweisen Abtretung, die Werthserhöhung, welche
für den zurückbleibenden Theil durch die Anlage eiwa mintelbar oder unmittelbar enl-
steht, bei der Entschädigung für den atzulretenden Theil in Aufrechnung und Ab-
rechnung.