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denburg und den, dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen in Bezieh-
ung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Aus-
gangs- und Durchgangs-Abgaben, sowie der Rübenzucker-Steuer und der Uebergangs-
abgaben von Wein, Most, Taback und Tabacksblättern Stan sinden und der Ertrag
dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Bei der Abrechnung unter den Zollvereins-Staalen werden die Antheile an den ge-
meinschaftlichen Abgaben für die dem Jollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile
nach demsellen Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannoverschen und
Oldenburgischen Antbeile vertragsmäßig zur Anwendung kommt.
Artikel 18.
Da die in Bremen derzeit besichenden Abgaben wesentlich niedriger #ind, als die Ein-
angszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der Senat der
freien Hausesiadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen
Bremischen Gebietstbeilen und dem Gebiere des Zollvereines, diejenigen Maßregeln zu
ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Jolleinkünfte des Vereines durch die
Einführung oder Anhänfung in Bremen, geringer als im Jollvereine belasicter Waaren-
vorräthe beinträchtigt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
(be.) Friedrich Lropold Henning. Carl Friedrich Lang.
(1. 8 L. S.)
Wilhelm Cramer. Aruold Duckwit.
(1. S.) (L. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Harklaub.
(L. S) (I. S.)
IV.
Uebereinkunft
zwischen
Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und
Bremen andererseits
wegen
der Destencrung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft
III. dem Follvereinc angeschlossenen Premischen Gebietetheilen.
Im Zusammenhange mit der zwischen Prcußen, Hannover und Kurhessen für Sich