Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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denburg und den, dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen in Bezieh- 
ung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Aus- 
gangs- und Durchgangs-Abgaben, sowie der Rübenzucker-Steuer und der Uebergangs- 
abgaben von Wein, Most, Taback und Tabacksblättern Stan sinden und der Ertrag 
dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Bei der Abrechnung unter den Zollvereins-Staalen werden die Antheile an den ge- 
meinschaftlichen Abgaben für die dem Jollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile 
nach demsellen Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannoverschen und 
Oldenburgischen Antbeile vertragsmäßig zur Anwendung kommt. 
Artikel 18. 
Da die in Bremen derzeit besichenden Abgaben wesentlich niedriger #ind, als die Ein- 
angszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der Senat der 
freien Hausesiadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen 
Bremischen Gebietstbeilen und dem Gebiere des Zollvereines, diejenigen Maßregeln zu 
ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Jolleinkünfte des Vereines durch die 
Einführung oder Anhänfung in Bremen, geringer als im Jollvereine belasicter Waaren- 
vorräthe beinträchtigt werden. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
(be.) Friedrich Lropold Henning. Carl Friedrich Lang. 
(1. 8 L. S.) 
Wilhelm Cramer. Aruold Duckwit. 
(1. S.) (L. S.) 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Harklaub. 
(L. S) (I. S.) 
IV. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und 
Bremen andererseits 
wegen 
der Destencrung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft 
III. dem Follvereinc angeschlossenen Premischen Gebietetheilen. 
Im Zusammenhange mit der zwischen Prcußen, Hannover und Kurhessen für Sich
	        
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