Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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erhoben oder als Zablung in Anrechuung gebracht worden sink, verfallen diese Zinsen 
zum Vortheil der Hauptstaatskasse. 
8. 9. 
Die Staatsschuldscheine auf den Jnhaber und deren Zinscoupons sind dem baaren 
Gelde oleich gestellt und ist die Vindikation derselben von dem dritten Besiher ausdruͤck- 
lich untersagt. 
Leßterer braucht, um sich gegen die Eigenthumsklage sichern zu können, einen zu 
Erwerbung des Eigenthums geeigueten Rechtötitel nicht anzuführen, es wird vielmehr 
die Nedlichkeit des Besiyes so lange vermuthet, als nicht der, welchem Staatsschuldscheine 
emwendet, betrüglich emtzogen oder sonst abhanden gekommen sind, dem Besiper nachweist, 
daß er solche entweder selbst unrechtmäßig an sich gebracht oder darum, daß dieß von 
einem Vorbesiyer geschehen, zur Zeit der Erwerbung gewußt habe. 
Die Condielio luclirn kann, dagegen wider den Dieb und dessen Erben und die 
ntio er dolo oder in melmm wider diejenigen, welche an der Ennvendung oder Ver- 
untreuung von Staatsschuldscheinen Theil genommen haben, und deren Erben angesiellt 
werden. 
8. 10. 
Staasöschuldscheine, welche auf den Namen lauten und deren Zinscoupens können 
bei der Hauptstaakstasse nicht mit Arrest belegt werden, deren gerichtliche Beschlagnahme 
ist jedoch zulässig. 
8. 11. 
Vormünder, ingleichen die Verwalter des Vermögens der Kirchen, Schulen und mil- 
den Siistungen können die von ihnen verwalteten Gelder in Staatsschuldscheinen anle- 
gen, ohne daß es hierzu einer besonderen Genehmigung bedarf. 
Alle Kautionen landesherrlicher Diener sind in Zukunft in Staatsschuldscheinen zu 
bestellen. 
8. 12. 
Die auf den Namen lautenden Staatsschulkscheine können auf Antrag des sich über 
die Identität seiner Person ausweisenden Eigeuthümers oder bri vorliegender gerichtlicher 
Cession durch Verminelung der Hauptstaatskassenverwaltung ohne weilere Formalität und 
unter neuer Nummer auf andere Namen ausgesertigt werten. In Erbefällen erfolgt 
diese Aussertiguug jederzelt auf Antrag der Rychlaßbehörde. 
Der Auehändigung der neu ausgesertigten Stugssschuldscheine nehst Talon und Cou- 
pons muß die Nückgabe der alten vorhergehen:
	        
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