Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 14. 
Verbot der Impfung mit den natürlichen Blattern. 
Die Menschenblattern einzuimpfen oder einimpfen zu lassen, bleibt schlechterdings 
verboten. 4 
Der Arzt oder Wundarzt, welcher diesem Verbote entgegenhandelt, wird mit Funf- 
zig Thalern bestraft. Eliern, Pflegreltern und Vormünder, welche ihren Kindern oder 
Mllegebefohlenen wissentlich die Menschenblattern einimpfen lassen, werden mit einer Strafe 
von zehn Thalern oder emsprechendem Gefängniß belegt. 
8. 15. 
Competenz und Verfahren. 
Die Impfbehörden sind in den Städten die Gemeindevorstände, fär die übrigen 
Orlschaften die Fürstlichen Landrathsämter nach den Landestheilen. 
Sie haben das Impfwesen je in ihrem Bezirke nach Maßgabe der gegenwärtigen 
Ordnung zu überwachen und sich den, in dieser ihnen vorgezeichneten Functionen mit 
Gewissenhaftigkeit zu unterziehen. 
Am Schlusse jeden Jahres baben dieselben über den Stand des Impfgeschäfts an 
die Fürstliche Regierung Bericht zu erstanen und dieser dabei die Impftabellen, welche 
auf dem Lande für jeden On besenders zu heften und aktenmäßig fortzuhalten find, vor- 
zulegen. 
In allen Kontravenkionställen ertheilen sie auf Grund der gegenwärtigen Impford= 
nung nach summarischer Sacherörterung die erste Entscheidung durch Feststellung der ver- 
wirkten Strase, wobei rücksichtlich der wahlweise festgeseyten Gesängnißstrafen die in den §§. 
15 und 16 des Strafgesehbuches rom 14. April 1852 enthaltenen Grundsäpe maßge- 
bend sein sollen, 
Bei dieser Entscheidung hat es sein Bewenden, wenn nicht von den Bestraften auf 
rechtliche Erörterung angetragen wird. 
Erfolgt ein solcher Antrag, so ist die Sache an das Kriminalgericht des jedesmali- 
gen Landeskheils abzugeben, vor welchem die Untersuchung und Aburhheilung gewöhnli- 
chermaßen zu erfolgen hat. 
8. 16. 
Polizeiliche Mahregeln beim Ausbruch der Pockenkrankhbeit. 
Sollte Jemand, es sei ein Einheimischer oder Fremder, von den nakürlichen Blat- 
tern befallen werden, so sind die Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Geschwister und Haus- 
genofsen, ingleichen der zur Hülfe gerufene Arzt je bei fünf Thaler Geld= oder entspre-
	        
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