Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Vierter Theil. 
Vollzugs· und Schlußbestimmungen. 
Art. 37. 
Die von dem Kommissar in Bezug auf Gegenstände der Enteignung oder des Ent- 
eignungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm bezüglich von Unserem 
Appellationsgerichte ertheilten endgiltigen Entscheidungen haben die Wirkungen gerichtli- 
cher Vergleiche und rechtskräftiger richterlicher Erkenntnisse. 
Art. 38. 
Der Kommissar hat dem Gerichte der belegenen Sache von der zu Stande gekom- 
menen Enteignung, von den Entschädigungsberechtigten Personen und von dem Entschä- 
digungsbetrage alsbald Kenntniß zu geben, auch den Baunnternehmer, sowie die Ent- 
schädigungsberechtigten zu benachrichtigen, daß und wann diese Mittheilung erfolgt ist. 
Das gedachte Gericht hat die ihm in Bezug auf den enteigneten Grundbesitz wegen 
Regelung des Grundlasten-Verhältnisses und Wahrung der Rechte Dritter obliegenden 
Verpflichtungen gehörig zu erfüllen, namentlich liegt ihm auch die Ueberwachung der Ab- 
zahlung der auf dem enteigneten Grundbesitze lastenden bekannten Hypotheken ob. 
Art. 3. 
Das Gericht der belegenen Sache hat bezüglich auf Antrag der Entschädigungsbe- 
techtigten innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang der Nachricht (Art. 38) dem Kommissar 
zu eröffnen, an wen der Bauunternehmer die Enrschädigungssummen zahlen soll. 
Auf durch den Kommissar erfolgte Mittheilung dieser Zahlungsanweisung hat der 
Bauunternehmer binnen acht Tagen derselben entsprechend zu zahlen. Ist aber innerhalb 
jener vierzehntägigen Frist eine gerichtliche Zahlungsanweisung nicht erfolgt, so darf der 
Bauunternehmer die festgestellte Entschädigungssumme bei dem Gerichte der belegenen 
Sache hinterlegen. 
Art. 40. 
Die gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages steht rechtlich der Zahlung 
Ceich: 
4) in dem in Art. 39 gedachten Falle; 
2) wenn der zu Entschädigende die Annahme der gütlich vereinbarten oder nach 
Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Entschädigung verweigert oder abwesend ist 
und keinen Bevollmächtigten bestellt hat;
	        
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