Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

258. 
durch landesherrliche Dispensation; eine solche ist aber in einem einfachen Straferlasse 
nlqht enthalten. 
Die Vorschristen in Art. 9. des Strafgesehbuchs uͤber die Folgen der Zuchthaus- 
strafe hinsichtlich der Gewerbeverhältnisse, und die in den verschiedenen Innungsstaturen 
enthaltenen Bestimmungen, welche gegen aurüchige und unwürdige Zunftgenossen gerich- 
tet und nicht durch sinen Artikel des Strafzesetbuches für aufgehoben zu achten sind, 
sollen durch gegenwärtige Verordnung in keiner Weise abgeändert sein. 
Ebenso sind hierdurch nicht aufgehoben die Beschränkungen des Haltens der Lehr- 
linge, welche in den Innungsartikeln aus anderen Gründen, als dem oben angegebenen, 
festgesetzt sind. 
Schloß Osterste in, den 12. März 1857. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern. 
2) Landesherrliche Verordnung über die Schon= und Hegezeit. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Vungerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. w. 
finden Uns veranlaßt, auf Grund des jetzt gültigen §. 46 des Verfassungsgesetzes, unter 
Aufhebung der im ersien Sawe des F. 2 der Verordnung vom 18. Nevember 1819 em- 
haltenen Bestimmungen wegen der Jagdzeiten Folgendes zu verordnen. 
Im Allgemeinen und namemlich für die Hasenjagd gilt als Regel, daß die Jagd 
mit dem 1. Oktober jeden Jahres aufgeht und mit dem 1. Februar geschlossen wird. 
Hinsichilich einzelner Wildgattungen gelten aber folgende nähere Vorschriften. 
Hirsche und Schmalrothwild können auch in den Monaten August und September, 
und wo es zum Schutze der Felder erforderlich, das ganze Jahr hindurch geschossen werden. 
Alte Thiere sollen zu keiner Zeit und nur ausnahmsweise zur unmittelbaren Ab- 
wendung von Wildschaden, alte und Schmal-Rehe überhaupt gar nicht geschossen werden; 
Rebhböcke dagegen dürsen das ganze Jahr hindurch mit Ausnahme der Zeit vom 1. 
Februar bis zum 15. April geschossen werden; 
Auer., Birk= und Fasanenhühner dürfen niemals geschossen werden; 
Rebhühner schen vom 1. September an bis zum Schlusse der Jagd;
	        
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