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Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen, deren Aus-
gabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität desselben bestehenden
Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der geseylich bestehenden Landes-
währung ausgestellt werden.
Artikel 23.
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Konvention vom
30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, daß von der Zeit an, wo die Wirk-
samkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die Bestimmungen desselben zugleich an die
Stelle der in der gedachten Münz-Konvention rereinbarten Bestimmungen zu treten ha-
ben, und dah letzterc durch die für erstern festgeseyte Dauer (Artikel 27) zugleich mit als
verlängert zu betrachten ist.
Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14 Thalerfußes,
theils zwischen denen des bisherigen 24½ Fl.-Jußes über das Münzwesen getroffenen
besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münzkonvention und die besondere Ueberein-
kunft wegen der Scheidemünze de ä#lo München den 25. August 1837, die besondere
protokollarische Uebereinkunft #e dalo Dresden den 30. Juli 1838, und die Konvennion
### dalo München den 27. März 1845, so welt nicht einzelne Bestimmungen darin durch
die Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind oder
von den betreffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft be-
stehend angesehen werden.
Artitel 21.
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Re-
gelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrags ergehen werden, ingleichen
die zu deren Aueführung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Ver-
einbarungen sich einander miltheilen.
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen
Nachweis über die im Lause des Letztern stattgefundenen Auomünzungen aller Art mit
Bezeichnung der verschiedenen Münzsorken einander mitzutheilen, so wie zu veröffenklichen,
und in beiden Fällen die Gesammtwerthsumme aller seit Annahme des bestehenden Lan-
deomünzfußes ausgeprägten Münzen jeder Sorke mit angeben zu lassen.
Artikel 25.
Das mit dem Handels= und Jollvertrage vom 19. Febrnar 1853 zugleich abge-
schlossenc, diesem als Beilage IV. angereibte Münzkartel bleibt dergestalt serner aufrecht
erbaken, daß es an Stelle des Münzkartels der zum deutschen Zoll= und Handeleverein
verbundenen Skaaten de dalo Karlöruhe den 21. Oktober 18.5 auch zwischen den let-