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terschied der Interessenten befördern, mit Ausnahme solcher Waaren, deren Trans-
port auf der Bahn durch das Bahn,Reglement oder sonst polizeilich für unzu-
lässig erklärt ist. «
8. 27.
Nach Ablauf der ersten drei Jahre können, zum Transportbetrlebe auf der Bahn,
außer der Gesellschaft selbst, auch Andere, gegen Entrichtung des Bahngeldes oder der zu
regulirenden Vergütung (#. 26—31. vergl. mit §. 45.), die Befugniß erlangen, wenn
das Handelsministerium, nach Prüsung aller Verhältnisse, angemessen findet, denselben eine
Konzession zu ertheilen.
8. 28.
Auf solche Koukurrenten find, in Ansehung der Bahn-Polizei, der guten Erhaltung
ihrer Anstalten, sowie der Verpflichtung zum Schaden-Ersat, dieselben Bestimmungen an-
zuwenden, welche in den §§. 23 24 und 25 für die ursprüngliche Gesellschaft gegeben
sind.
8. 29.
Die Hoͤhe des Bahngeldes, zu dessen Forderung die Gesellschaft, in Ermangelung
gütlicher Einigung mit den Transport-Unternehmern, berechtigt ist, wird in der Art fest-
hesebt, daß durch dessen Entrichtung, unter Jugrundelegung der wirklichen Erträge aus
den letztverflossenen Jahren,
1) die Kosten der Unterholtung und Verwaltung der Bahn nebst Zubehör emit Aus-
schluß der das Transport-Unternehmen augehenden Betriebs= und Verwaltungs=
kosten) bestritten,
der statutenmäßige Beitrag zur Ausammlung eines Resewefonds für außergewöhn.
liche, die Bahn und Zubehör betreffende Ausgaben aufgebracht,
die von der Gesellschaft zu übernebmenden Lasten (einschließlich der im §. 38 ge-
dachten) gedeckt werden können; woneben außerdem
der Gesellschaft an Zinsen und Gewinn ein, der bisherigen Nutzung enksprechen-
der, Reinertrag des auf die Bahn und Zubehör verwendeten Anlage-Kapitals,
zu gewähren bleibt, mir der weiteren Maßgabe jedoch, daß dieser Reinertrag, auch
wenn die Erträge der verfloffenen Jahre eine höhere Nuhung des Aulage-Kapi-
tals gewährt hälten, nicht höber als zu 10 Prozent des letzteren, dagegen umgec-
kehrt, auch wenn die Erträge der Vorjahre sich nicht so hoch belaufen hälten, nicht
geringer als zu 6 Prozent des Anlage-Kapitals in Ansatz kommen soll. Zum-
Aulage-Kapital sind auch alle spätere wesentliche, von der Regierung als solche an-
erkannte, Meliorationen zu rechnen, in soweit dieselben durch Erweiterung des
Grund-Kapitals bewirkt worden sind.
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