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auch sonst kein Bedenken gegen die Ertheilung der Konzession vorllegt, hat Unsere
Regierung das Bergamt des betreffenden Landesbezirks anzuweisen, die Grenzen des
Steinkohlenfeldes, sowie die Bedingungen festzustellen.
Die Grenzen können für die verschiedenen Tiesen, in welchen die Steinkohlen dereinst
aufgesunden werden sollten, im Voraus enger oder weiter bestimmt werden.
Die Bedingungen dagegen dürfen nur den bei dem Bohren und dem dereinstigen
Abbau zu befolgenden Pan betreffen und haben vorzugsweise den Zweck, daß die Grund=
besitzer nicht unnöthiger Weise belästigt werden.
8. 4.
Sobald die Grenzen des Kohlenfeldes und die Bedingungen festgestellt sind, ertheilt
Unsere Regierung förmliche Konzession.
8. 5.
Ist die Konzession von einem Aktienverein nachgesucht, so hat derselbe die Vereins-
bedingungen bei Unserer Negierung zur Prüfung und Bestätigung einzureichen.
8. 6.
Dem Unternehmer (bezüglich den Unternehmern) eines Baues, welcher auf die Ge-
winnung von Steinkohlen abzweckt, steht es überhaupt frei, so viel Gewerken anzuneh-
men, als er will, und die Bedingungen der Gewerkschaft feutzustellen.
Ueber diese Bedingungru ist jedoch ebenfalls eine Urkunde abzufassen und Unserer
Regierung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
8. 7.
Unsere Regierung hat in den Fällen der Paragrapben 5 und 6 die Prüfung nach
vorgängiger, ihrem Ermessen anheimgegebener Vernehmung des Justizamts und des Berg-
amts des betreffenden Landeskheils vorzunehmen und hauptsichlich nachzuseben, ob Be-
stimmungen aufzestellt sind, welche das Interesse der Theilhaber gefährden oder den dlcch-
ten Dritter Eintrag tbun könnten.
Wenn sich dergleichen Bestimmungen ünden, so ist, bis zu erfolgter Beseitigung der-
selben, der Urkunde die Bestätigung zu versagen.
Vor erfolgter Genehmigung von Seiten Unserer Regierung sind die Besiimmun=
gen der Urkunde für die elwaigen Kontrabenten unverbindlich, ohne daß deshalb einzelne
Kontrahenten berechtigt ünd, von ihren Verpflichtungen im Voraus zurückzutreten.
K. 8.
Jede derartige Konzession erlischt, wenn binnen Jahresfrist nach deren Erhheilen