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das Bohren, bezuͤgl. der Abbau nicht in Angriff genommen, oder spaͤter das Bohren
oder Bauen ein Jahr lang unterblieben.
Die Konzession kann von Unserer Regierung nach vorgaͤngiger Erörkerung zu-
rückgezogen werden, wenn den festgestellten Bedingungen (F. 3) nicht Genüge geleistel
worden ist.
KS. 9.
Von den erbaut werdenden Steinkohlen ist der zehnte Theil kestensrei abzugeben.
Von dem aus dieser Abgabe sich ergebenden Gewinn ist zunächst der Aufwand der
berppolizellichen Aussicht zu decken.
8. 10.
Jeder Grundbesitzer muß auf und unter seinen Grundstücken diejenigen Veranstalt=
ungen und Servituten gestatten, welche zum Bohren nach Steinkohlen bezüglich zum
Beliebe des Steinkohlenbaues für nöchig erachtet werden.
Wird wegen einer solchen Veranstaltung oder Servitut vom Grundbesiper Wider=
spruch erhoben, so hat das betreffende Instizamt das Vergamt zur Eröffnung seines Gut-
achtens über die Nothwendigkeit derselben zu requiriren und sodann die Akten Unserer
Regierung berichtlich vorzulegen. Leptere hat, wenn sie den Widerspruch für erheblich
findet, die Differenz in Vorbeschied zu ziehen, außerdem aber, sowic, wenn ein Vergleich
nicht zu Stande kommt, die Akten an das Justizamt zur rechtlichen Erörterung und Gunt-
scheidung im Wege des summarischen Prozesses abzugeben.
Der Schade, welcher durch dergleichen Veranstaltungen oder Servituten dem Grund-
besitzer zugefügt wird, muß von dem Unternehmer nach landwirthschaftlichem Ermessen
vergütet werden.
Wenn ein Vobrlech oder sonst eine Vorrichtung zur Auffindung oder zum Abbau
von Steinkohlen verlassen wird, muß der Unternehmer das Grundstück wieder ebenen.
Vor Anstellung der Versuche bat der Unternehmer auf Verlangen des Grundeigen-
tbümers eine dem besorglichen, durch die Versuche lind Veranstaltungen entstehenden
Schaden augemessene, nach landwirhhschaftlichen Ermessen zu bestimmende Kamion durch
Pfand oder Bürgen zu bestellen.
Die in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen sinden zugleich Anwendung
auf denjenigen, welcher nur einzelne Berechtigungen auf dem Grundstücke auvübt und
in dieser Hinsicht durch solche Veranstallungen und Servituten benachtheiligt wird.