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Stadt Gera bei der auf Grund der Gemeindeordnung und nach der Verordnung vom
14. September 1855 besiehenden Einrichtung, wonach den Gemeindevorständen in der
vetfassungsmäßigen Unterordnung unter die vorgesehzten Landesbehörden — in den
Landgemeinden unter Leitung und Aufsicht der Landratbsämter und
mit Ausschluß der den Letteren überwiesenen polizeilichen Straffest-
sesungen — die Handhabung der Polizei in ihren Gemeindebezirken in allen Bczieh-
ungen zusteht und obliegt und wird hier wiederbolt in Höchstem landesherrlichen Auf-
trage die Erwarlung ausgesprochen, daß von Seiten derselben durch richtige Auffassung
und thätige Erfüllung dieser ihrer Berufspflicht, für welche dao Vorhandensein des er-
probten Gensdarmeriepersonals ein wesentliches Hilsomittel darbictet, den Anforderungen
des Gesetzes und des allgemeinen Bestens fortwährend genügt werden wird.
Gera, den 2. Dezember 1857.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
v. Geldern.
Franke.
4) Geset, die Stellvertretung beim Militär und den Dienst als Freiwilliger betr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael-
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen zur Regelung der Stellvertretung bei Unserem Militair und um Unseren Un-
terthanen nach dem Vorgange auderer Staaten die Vortheile des Dienstes als Frei-
willige angedeihen zu lassen, mit Beirath und Zustimmung des Landtags Folgendes:
8. 1.
Jedem, welcher durch das Loos militairpflichtig wird, sieht es und zwar bei Verlust
dieses Rechtes nur bis vier Wochen nach dem Loosungstermine mit der in 8. 16 bezeich-
neten Einschränkung frei, sich gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Ein Hun-
dert Fünf und Siebenzig Thalern und eines Handgeldes von Fünf und Zwanzig Tha-
lern vertreten zu lassen.
8. 2.
Wer vor Eintritt des Jahres, in welchem er konskriptionspflichtig wird, von der