Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

35 
Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 188. 
  
Verordnung, die Dienstwohnungen bekr. 
Se. Durchlaucht der gnädigst regierende Fürst haben zu befehlen geruht, daß in Zu- 
kunft für alle Bewohner von Dienstwohnungen, mögen Leptere vom Staate, von Fürst- 
licher Kammer, von einer Gemeinde, einer Kirche oder Schule gewährt werden, gleiche 
Rechte und Obliegenheiten besichen und hierbei die im Herzogthume Sachsen-Altenburg 
für die Bewohner herrschaftlicher Gebände geltenden Bestimmungen zu Grunde gelegt 
werden sollen, und ist daher zu Ausführung dieses Höchsten Befehls nachstehendes Regu- 
laliv aufgestellt worden, welches zur Nachachtung für die Betrofsenen hierdurch zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Gerga, den 16. April 1856. 
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. 
v. 
eldern. 
Schlick. 
Regulatin, 
die Rechte und Obliegenhelten der Bewohner von Dienstwohnungen betr. 
S. 1. 
Instandse bung der Wohnung vor dem Einzug des Bewohners und Uebergabe 
derselben. 
Vor Beziehung einer Dienstwohnung soll dieselbe dem Einziehenden in guten Stand 
Ausgegeben am 30. April 1856. 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.