Nachtrag
zu dem
revidirten Postvereins-Vertrage
vom 5. December 1851.
Auf der zweiten deutschen Post-Konferenz sind die unterzeichneten Bevollmächtigten,
unter Vorbehalt der Ratifikation, über folgenden Nachtrag zu dem revidirten Postvereins=
Vertrage vom 5. Dezember 1851 übereingekommen:
Artikel 1.
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Posisendungen bei
der Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den iuternatlonalen Post-
verkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen.
Artikel 2.
Münzwährung, respektive Saldirung.
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehr der Vereins-Postverwalkungen
(Artikel 9 des revidirten Vereinsvertrages) geschieht, soferne nicht anderweitige Verstän-
digung besteht, in der Landesmünze derjenigen Posivenvaltung, welche Saldo zu em-
Ffangen hat.
Der hierbei in Folge von Kourödifferenzen etwa eintretende Verlust wird von der
zahlenden und der empfangenden Postverwalkung zu gleichen Theilen getragen.
Artikel 3,
Transitgebühren.
Zu den Gegenständen, für welche Transitgebühren ulcht anzuseten sind (Arkikel 15,
b. des Pereinsvertrages) gehören auch die vom Dorto befreiten Brlefpost-Sendungen,