Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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ferner die Retourbriefe, die unrichtig insiradirten Briefe, die Kreuz- und Streifband- 
Sendungen, und die Waarenproben, welche im internen Verkehre zwischen zwei Ge- 
bietstbeilen eines und desselben Vereinsstaates vorkommen und durch dazwischen liegendes 
Gebiet anderer Vereins-Postverwaltungen transitiren. 
Artikel 1, 
Beförderung mit der Briefpost. 
Portopflichtige Briesschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum Geulchte von 
4 Loth und ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als Briefpost- 
Sendungen; schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 Loth nur dann, wenn es 
von dem Aufgeber durch einen Beisaß auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst 
Marken verlangt wird. 
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Arkikel 27 des uvi- 
dirten Vereinsvertrages bezeichneten Korrespondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimm- 
tes Gewicht, die in den Artikeln 28 und 29 jenes Vertrages aufgeführten Dienstkorre- 
spondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschlsehlich auch ohne ausdrücklichen 
Beisatz auf der Adresse mit der Briespost befördert. 
Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briespost eingehenden Seid. 
ungen ohne Unterschied des Gewichtes, in soferne die Vorschriften über zollamtliche Be- 
handlung nicht entgegen stehen, mit der Briespost weiter zu befördern, und sowohl hin- 
sichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpost-Sendungen zu 
behandeln. 
Artikel 5. 
Unfrankirte und ungenügend fraukirte Brlefe. 
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sil- 
bergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth zur Portotaxe erhalten 
Wenn Briese unvollsändig mit Marken oder heienpelten Couverts frankirt find, 
so wird dafür das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben. 
Bei Ermittlung des Werthes der verwendeten Marken rc. werden die Silbergroschen 
stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt sowie die Kreuzer der einen 
Währung für Kreuzer der andern Währung Cerechuet, und es ist hiernach das Ergänz- 
ungs-Porto ohne weitere Acduktion anzusetzen. 
Der Zuschlag mit einem Silbergroschen oder 3 Kienzern pr. Loth aber ist bl sol- 
9.
	        
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