Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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chen ungenügend frankirten Briesen daun, wenn der Werth der verwendeten Marken r#c. 
nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotaxe für den Brief gleichkommt, für das 
Gesammtgewicht des lehteren, in anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe 
(Taxsäpe) oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der An- 
nahme des Briefes. « 
Artikel 6. 
Kreuz= oder Streifband-Sendungen. 
Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung und 
der vorschrifmäßigen Veschaffenheit ohne Unterschted der Entfernung der gleichmäßige 
Sab von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr. Loth, sonst aber das gewöhnliche Briesporto 
erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifband-Sendungen 
wird das gewöhnliche Briefporko nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe 
oder Loththeile angesept. Kreuz= und Streifband= Sendungen werden jederzeit als zur 
Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte ven 16 Loth 
angenommen werden. 
Artikel 7. 
Waarenproben und Muster. 
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftgemäß verpackt sind, wird für je 
2 Loth das einfache Briesporto nach der Entfernung erhoben. 
Derlei Sendungen sind bis zum Gewichte von 16 Loth als Briefpost= Sendungen 
zu behandeln. 
Artikel 8. 
Garantic. 
Zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 62 des revidirten Postvereins-Ver- 
trages wird festgesetzt, dah für Beschädigung am Inhalte einer Sendung vie Postver- 
waltungen nur dann zu hasten haben, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Be; 
schädigung in unzweifelhafter unmitkelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Be- 
schädigung stehr. 
Auher diesem Falle ktritt die Hafwflicht einer Postverwaltung wegen des Juhaltes
	        
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