Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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e) alle Begleitbriefe, Deklarationen, Briefe mit Baareinzahlungen oder Nachnah- 
men u. 
Die übrigen zur Spedition in Beuteln nicht geeigneten Sendungen eines Karten— 
schlusses werden in der Karte, soferne diese nicht eine besondere Rubrik für Wagenstücke 
schon enthält, mit W („Wagenstück“) bezeichnet. 
4. Befindet sich in einem Kartenschlusse nur Ein Geldbrief, 
zub Nr. 3, lit. c. angeführten Briefen beigefügt. 
Sind dagegen zwei oder mehrere Briefe mit deklarirtem Werthe vorhanden, so wird 
aus denselben ein besonderes Geldbrief-Packet formirt, und dieses dergestalt verschnürt 
und versiegelt, daß der Inhalt des Packetes dadurch nicht leidet, gleichwohl aber so ge- 
sichert ist, daß demselben ohne Verletzung der Verpackung oder Versiegelung nicht beige- 
kommen werden kann. 
Ist eine besondere Geldkarte angefertiget, so werden außer den Geldbriefen auch 
alle in der Geldkarte eingetragenen Begleitbriefe u. s. w., in das Geldbrief— 
Packet, der Reihenfolge nach, mit aufgenommen. 
Das Geldbrief-Packet wird mit der Bezeichnung: „Geldbrief-Packet“ versehen, bis 
auf die einzelnen Loththeile genau gewogen, und das ermittelte Gewicht mit der S 
zahl der, im Packete enthaltenen Briefe sowohl auf dem Packete selbst oben links, 
auch am Schlusse der Karte vorgemerkt. 
ei der Abfertigung wird das Geldbrief-Packet mit den übrigen, im Beutel zu ver- 
sendenden Jahrpost-Stücken, sowie mit den, in ein eigenes Bund, ohne weitere Gewichts 
abelung vereinigten übrigen Vriefen und den Deklarationen, soferne nicht die offene 
Versendung der letzteren durch die Zellbehondlung bedingt ist, in den Fahrpost-Beutel 
verpackt, dieser am Kropfe fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnur 
mit einem deutlichen Abdrucke des Dienstsiegels verschlossen und sodann gewogen. 
Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Gelkbrief-Packetes mit der Stückzahl 
der im Bentel enthaltenen Sendungen am Schlusse der Karte vermerkt, und diese den 
Courspapieren offen beigelegt. Cs bleibt übrigens die Auwendung besonderer Frachtzet- 
tel, da, wo sie eingeführt sind, unbenommen. 
so wird derselbe den 
als 
  
Die in Verwendung kommenden Beutel müssen von starkem Leinen oder Zwil 
lich, ohne Naht, oder von Leder sein, und die Bezeichnung: „Fahrpost“ mit dem Namen 
des Absendungs= oder Bestimmungsortes auf sich tragen. 
b. Bei Uebernahme der Beutel am Bestimmiungsbrie wird vor Allem die Beschaf- 
fenheit des Beutels und d vest en Verschluß untersuc t, das Gcꝛoicht durch sorgfäliiges Nach- 
wiegen kontrolirt und der Beutel selest in der Art geöffürt, daß lediglich 2 die Schnur in 
der Nähe des Knotens durchschnitten, Kubten und 
Siegel selbst aber unverletzt erhal- 
ten wird.
	        
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