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2) Ministerialbekanntmachung, die Abänderung des Regulativs wegen zollamtlicher Vehandlung
der mit der Fahrpost aus dem Auslande eingehenden Waaren vom 18. Dezbr. 1833 betr.
(Publ. im Amis und De#e#dnungsbl. am 2J. Januar 1836.)
Die in der Verordnung der vonnaligen Fürstlichen gemeinschaftlichen Landesregier-
ung über die zollamtliche Behandlung der mit der Fahrpost aus dem Auslande einge-
henden Waaren vom 18. Dezember 1833 (pag. 110 WB. II. der Gesehsammlung) ent.
haltene Bestimmung, wonach derjenige, welcher zollpflichtige, nach dem Vereinagebicte be-
stimmte Waaren über 1 Loth schwer, im Auslande verpackt zur Post giebt, dem Post-
stücke eine Deklaration beizufügen verpflichtet is, wird mit Höchster Genehmigung dahin
eabgeändert. daß diese Verpflichtung eintritt, sobald das Gewicht des aufgegebenen Pott-
stücks 3 Loth Zollgewicht oder mehr beträgt.
Gera. den 21. Januar 1836.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
v. Geldern.
Frank.
3) Verordnung die Form der Notariatsinstrumente betr.
(Pukl. im Ami# und Vererdungsbl. am 27. Januar 1856.)
Die höchste Verordnung vem 31. Januar 1812, die Kreirung und Immakrif#ir=
ung der öffentlichen Notarien betreffend, bestimmt in §. 4., daß die Notarien in den,
von ihnen ausgestellten Urkunden die Zeit der Handlung auch nach dem Jahre der Re-
glerung des jedesmaligen Landesherm onzugeben haben.
Hochster Enischließung Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Folge soll diese Bestimmung
für die Zukunft außer Krast treten, es vielmehr genügen, daß in den Notariatsinsiru-
menten die Zeit nach dem entsprechenden Kalenderjahre angegeben wird.
Solches wird hierdurch auf höchsten Befehl zur ffentlichen Kenulniß gebracht und
dabei bemerkt, daß hiernach auch das, der obenangebenen höchsten Verordnung uner □
belgegebene Formular in den einschlagenden Sicllen die entsprechende Abänderung zu er-
fahren hat.
Gera, am 16. Jannar 1856.
Fürstl. Reuß-Plauisches Appellationsgericht.
von Bretschneider.
R. Müller.