Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 10. 
Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als Abgcordnete eintreten. 
Wenn unter ihnen keine Einigung über einen freiwilligen Rücktritt erfolgt, se geht der 
Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem jüngern vor. Die Wahl eines Abgeordneten 
oder Stellvertreters, dessen Vater, Sohn oder Bruder bereits Abgeordncter oder Siell- 
versreter ist und es für die laufende Landtagsperlode bleibt, ist unwirksam. 
. 11. 
Die Mitglieder der oberen Landesbehörden können überhaupt nicht als Abgeordnete 
oder Stellvertreter gewählt werden. 
8. 12. 
Das Wahlrecht kann nicht vertretungsweise, sondern muß in Person ausgeübt wer- 
den; auch darf Niemand seine Stimme sich selbst geben. 
8. 13. 
Für die Bestimmung der Zahl der Wahlmönner gilt als Regel, daß auf je 500 
Köpfe der Bevölkerung ein Wahlmann gerechnet wird; doch soll jede Gemeinde des Lan- 
des die Befugniß haben, wenigstens Einen Wahlmann zu bestellen, und bel Feststellung 
der Wahlmännerzahl für Gemeinden mit einer Bevölkerung von mehr als 500 Ein- 
wohnern, in woelcher diese Zahl nicht aufgeht, ein überschiefender Betrag von mehr als 
250 Einwohnern dieser Zahl gleichgeachtet werden. 
Was die Wahl der Wahlmänner für die sechs Abgeordneten der Stadtgemeinden 
anlangt, so wird Behufs derselben die Stadt Gera mit Pöppeln in drei Wahlbezirke 
getbeilt, von denen jerer neun Wahlmänner wählt; die Gemeinde des Marktfleckens 
Hohenleuben dageges wählt fünf Wahlmänner, welche zugleich mit den siebenundpran- 
zig Wahlmännern der Stadlgemeinde Gera Einen Wahlkärper Behufé der Wahl dreier 
Abgcordneten bilden. Die Starmemeinde Schleiz bot zur Wahl ihres Abgeordneten 
zebn Wahlmänner, die zu Lobenstein hat zur Wahl ihres Abgeordneten sieben Wabl- 
männer zu ernennen; die Stadtgemeinden zu Tanna, Saalburg und Hirschberg wählen 
je Prei Wahlmänner, und es machen sonach die aus den Wahlen dieser drei Stadtge- 
meinden hervorgehenden neun Wahlmänner den Wahlkörper für Ernennung des sechsten 
Abgeordneten der Stadtgemeinden aus. 
8. 14. 
Die Wahlmänner müssen aus derjenigen Stadt= oder Landgemeinde, wo ihre Wahl 
erfolgt, gewählt werden. 
Die Wahl der Wahlmänner erfolgt auf drei Jahre.
	        
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