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sich auf die, an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der, bey der
vorladenden Behoͤrde geltenden gesetzlichen Vorschrift, mit Einräumumg einer
blos vicrzehntägigen Frist, zu citiren ist, ver dem Amte, oder Gerichte,
unter dessen Gerichtsbarkeit er sich des Verbrechens schuldig gemacht hat, zu
stellen, und es sollen daselbst die begangenen Jagd- und Waldfrevel sowohl,
als die, bev Gelegenheit derselben und uno actu continuo mit diesen began-
genen andern Ercesse, z. B. Widersetzlichkeit bey der Pfändung, untersuche
und bestrast werden.
g. 2.
Damit dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben desto leichter ent-
deckt werden können; so soll den Forstbedienten, oder den bestohlenen Eigen-
thümern nachgelassen bleiben, lediglich auf Anmelden bep den Dortgerichten,
oder, wenn der Verbrecher an dem Orte sich befindet, an welchem die Amts-
oder Gerichtsexpedition wesentlich ist und der Beamte oder Justitiar wohne,
auf Anmelden behm Amte, oder Gerschtsverwalker, ohne besondere Requisition,
jedoch unter Theilnahme wenigstens einer verpfischteten Gerichksperson, Haus.-
sachung zu thun.
i
Die Insfnuation der, an den Werbrecher zu erlassenden Citationen sodt,
ehne befondere Requistion, nur gegen Vorzeigung der schriftlichen, osfenen
Ladung bey demjenigen Amte, oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkei der
Verxbrecher wohnt, und auf mündliche Meldung, daß solche insinuirt werden
solle, gestattet und dieses auf die Citation angemerkt werden.
5. 4.
Was die Bestrafung der Verbrecher betrifft, so solen zwar die, im Koͤ-
nigreiche Sachscn sich vergehenden Fuͤrstlich Reußischen Unterthanen nach den
Koͤniglich