Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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niche durch Requisseionen um erecutivische Beytkresbung ohne Noth behedliget 
und dadurch Kosten auf Kosten nicht fruchtlos gehäuft werden. 
S 7. 
Hiernächst soll den dies = und jenseitigen Forstbedienten zur Pflicht gemacht 
werden, diesenigen Verbrecher, die sie bey Verrichtungen auf ihrem Reviere 
in dies oder senseitigen Waldungen über Begehung von Waldfreveln betreffen 
dürsten, bey dem Richter, unter dessen Jurisdiction die Waldung gelegen ist, 
anzuzeigen. 
§. # 
Oiese Uebereinkunft soll vom Tage der, in bepderseitigen Landen zu be- 
wirkenden Publscation in Krafe treten und bis auf Wiederruf, weshalb jeden 
Theile die Aufeundigung ein halbes Jahr voraus freysteht, gelten. 
Gera den rglen December 7182;. 
Fürstl. Reuß- Pl. der Jüngern Linie gemeinschaftl. Regierung das.
	        
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