Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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1 alle Unsere oͤffenclichen Behoͤrden auf Kosten der ihnen untergebenen 
Kassen; 
2) alle Unsere Raͤthe, Cameral- und Forstbeamten; 
3) alle Superintendenten und Inspectoren; 
4) alle Pfarrer auf Kosten der Kirchenaͤrarien:; 
) alle Stadträthe; 
0 alle Patrimonialgerichte; 
7) alle Gemeinden; 
Die Gemeindevorsteher sind für die sosortige Bekanntmachung an die Gemein- 
deglieder und demnächst für die vonständige Sammlung und Aufbewahrung der 
einzelnen Gesetze verantworklich, und verbunden, die durch ihre Unachtsamkeit 
etwn verlohren gehenden Sccke aus eigenen Mitteln wieder anzuschaffen. 
* 
Das Erscheinen der einzelnen Stücke ist an keine Zeit oder Jahres= Ab- 
schnitte gebunden. Sechzehn bis Achtzehn Bogen bilden einen Band, wofür 
dem gemeinschaftlichen Rentamte in Gera, dem der Debit der Gesesumm- 
lung übertragen ist, Sechzehn Groschen Conventionsmunze gegen Pränumera- 
tionéschein von sedem, zu deren Haltung Verpflichteten, voraus zu bezah- 
len sind. " 
# 6. 
Gegen die besfumnte Promuneration von 16 Gr. Convemionsmunze soll 
auch den zur Haltung der Gesetzsammlung uscht verpflichteten Personen auf 
(Verlangen ein Exemplar eines Bandes verabfolgt werden.
	        
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