Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

seiner Glaͤubiger veranlaßt ist, soll derselbe unbestraft bleiben; so wie auch in 
dem Fall, wenn eine Zahlungsunfaͤhigkeit durch einen allgemeinen Vergleich beh- 
gelegt worden ist, ohne daß vor Abschluß des Vergleichs die Obrigkeit von dem 
Jahlungsunvermögen legale Nachricht erhalten hat, alle Uncersuchung und Be. 
Krafung wegfällt, soferne nicht Anzeigen eines bektrüglich bewirkten Accords ssch 
ergeben, oder zur Anzcige gebracht worden, derentwegen sodann gleiche Untersuchung 
und Bestrafung zu verhängen ist, wie wegen eines betrüglichen Bankerokts. 
Ausserdem aber soll seder Gemeinschuldner ohne Unterschled des Geschlech's, 
se nachdem derselbe als bekrüglicher, oder als muthwilliger, oder ols fahrlaͤssi. 
ger Bankeroktirer zu bekrachten ist, in der nachfolgenden Maaße mit den ver- 
dienten Strafen belegt werden. 
& 6. 
Begriff des betrüglichen Bankerotts. 
Al# bekrugssche Bankeroctirer sollen diesenigen Gemeinschuldner angesehen 
werden, 
A. Welche, um ihre Gläubiger zu bintergehen, ihr Vermögen auf ir. 
gend eine Weise verheimlichen, Geld oder Geldeswerth auf die Seite schaffen, 
ausstehende Forderungen verschweigen, oder, nachdem die Obrigkeit von dem 
Zahlungsunvermögen legale Keuneniß erhalten hat, noch heimlich Bezahlungen 
der letztern annehmen; 
B. Welche erdichtete Gläubiger aufstellen, oder solche, deren Forderuigen 
ungegründet, oder übertrieben sind, betrüglich begunstigen, oder eine Werfül. 
schung der, bey ihrem Crediewesen vorkommenden schriftlichen Aufsätze verschul. 
den, oder durch Ableugnen prioritstischer Forderungen, oder ähnliche unrichtige 
Angaben über ihren unzulänglichen Vermögenszustand einzelne Gläubiger zu Her. 
leihung nicht unbedeutender Summen verleitet, oder erweislich, bey deurlichem 
Be-
	        
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