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Bewußtseyn ihrer Zahlungsunfaͤhigkeit, noch betraͤchtliche Waarenparthien auf
Credit entnommen haben;
C. Welche, als Vormünder, oder sonst als Geschäftsträger, die, ihnen
anvertrauten Gelder bey dem Bewustseyn einer Zahlungsunfähigkeit für sich ver-
wandt umd verzehrt haben;
D. insbesondere alle Kaufleute und Handwerker, welche ihre Handlungs-
und Rechnungsbüucher, oder andere Urkunden, woraus der Vermögenszustand
und das Verhältnih desselben zu den Schulden übersehen werden könnte, ver-
fälschen, oder vernichten, oder unbrauchbar machen, oder solches durch an-
dere bewirken sassen.
. 7.
Strafe des betrüglichen Bankerctts.
Feder betrügliche Bankeroktirer soll mit vier bis acht#ähriger Zuchthaus-
strafe beleg#, alles gerichtlichen Glaubens berlustig und aller Würden, Titel,
Staals= und Ehrenämter, Ehrenzeichen, auch Rechtswohlthaten, namemlich
der Competenz, so wie der künftigen Ausübumg des Geschäfts, oder Gewerbes,
welche bey Berübung des Betrugs gemisbraucht worden, unfähig erklärt wer-
den. Ist ein betrüglicher Bankeroctirer vor BVollziehung der Strafe verstorben,
oder enewichen; so soll sein Name an den Pranger geheftet werden.
ß. 38.
Begriff des muthwilligen Bankerotts.
Als muthwillige Bankerottirer sollen diejenigen Gemeinschuldner betrach-
tet werden,
A. Welche durch verwegene, das cigene Vermögen übersteigende, dem
Miclingen leicht ausgesetzte Unternehmungen und Speculationen wiederholte Ver-
luste