Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Bewußtseyn ihrer Zahlungsunfaͤhigkeit, noch betraͤchtliche Waarenparthien auf 
Credit entnommen haben; 
C. Welche, als Vormünder, oder sonst als Geschäftsträger, die, ihnen 
anvertrauten Gelder bey dem Bewustseyn einer Zahlungsunfähigkeit für sich ver- 
wandt umd verzehrt haben; 
D. insbesondere alle Kaufleute und Handwerker, welche ihre Handlungs- 
und Rechnungsbüucher, oder andere Urkunden, woraus der Vermögenszustand 
und das Verhältnih desselben zu den Schulden übersehen werden könnte, ver- 
fälschen, oder vernichten, oder unbrauchbar machen, oder solches durch an- 
dere bewirken sassen. 
. 7. 
Strafe des betrüglichen Bankerctts. 
Feder betrügliche Bankeroktirer soll mit vier bis acht#ähriger Zuchthaus- 
strafe beleg#, alles gerichtlichen Glaubens berlustig und aller Würden, Titel, 
Staals= und Ehrenämter, Ehrenzeichen, auch Rechtswohlthaten, namemlich 
der Competenz, so wie der künftigen Ausübumg des Geschäfts, oder Gewerbes, 
welche bey Berübung des Betrugs gemisbraucht worden, unfähig erklärt wer- 
den. Ist ein betrüglicher Bankeroctirer vor BVollziehung der Strafe verstorben, 
oder enewichen; so soll sein Name an den Pranger geheftet werden. 
ß. 38. 
Begriff des muthwilligen Bankerotts. 
Als muthwillige Bankerottirer sollen diejenigen Gemeinschuldner betrach- 
tet werden, 
A. Welche durch verwegene, das cigene Vermögen übersteigende, dem 
Miclingen leicht ausgesetzte Unternehmungen und Speculationen wiederholte Ver- 
luste
	        
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