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vorladung und Todeserklaͤrung gesetzlich erforderlichen Beschelnigungen beyzubringen;
so finden Wir es, zu desto besserer Erreichung Unserer landesväterlichen Absscht,
für nölhig, Volgendes hiermit festzusetzen:
8. . Es soll den Ehegatten und Verwandten solcher Militärpersonen, von denen
nachgewiesen wird, dah sie den Feldzügen von r807. bis 137J. beygewohnt
und bis jetzt bey dem Militärkommando ssch noch nicht wieder gemeldee haben,
gleich nach der Bekanntmachung des gewenwärtigen Gesetzes frey stehen, auf
eine Edictalvorladung und Todeserklürung derselben nach Morschrift des 8. 2.
Unserer Verordnung vom ##sten Januar 1323. bey dem compekenten Cioil-
gericht anzutragen.
§. 2. Den Gerichten liegt ob, auf einen solchen Antrag dle Edictalvorladung zu
versiigen und auf die Todeserklärung zu erkennen. Es srd jedoch diefenigen,
welche den Ancrag gemacht haben, vor Abfassung des Erkemntnisses nochmals
zu vernehmen: ob sie wirklich von dem Abwesenden und dessen Leben und
Aukenthalt seit dessen Werschwinden keine Nachricht erhalken haben, und zur
epdlichen Bestärkung ihrer Angaben anzuhalten.
S. 3. Was vorstehend von Militärpersonen überhaupt verordnek ist, das gilt nicht
nur von Ober = und Unterosffcieren und gemeinen Soldaten, sondern auch
von Milikärbeamten, Knechten, Schanz= und andern Arbeitern, ingleichen
von dem Gesinde des Militärs und von allen solchen Persenen, welche dem
Lager und den Truppen folgen müssen, es mögen nun solche in Unsem, oder
in ausländischen Kricgsdiensten gestanden baben.
Urkundsich ist dieses Gesetz von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unsern
Furstlichen Insiegeln bedruckt worden. Gegeben Schloh Schleiz und Schloß
Ebersdorf den rten Jamar 19a7.
(L.8.) Heinrich der Gaste Jün- (L.S.) Heinrich der 72#ste Inn=
gerer Linie Fürst Reuß. Lerer Linie Fürst Reuß.
(No. 22.)