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(No. 33.) Bekanntmachuns, den, unter dem Zten July 18a7. erlassenen gemelnen
Vescheid des gemelnschastlichen Ober: Appellatlons, Gerichts zu Jena, wegen
Ueberrelchung der, bey demselben elnzugebenden Schristen in zwey Exemplaren,
betressend, vom 1# ten September 1827.
In Gemähheit Höchster Landesherrlicher WVerordnung wird andurch nachstehender
Gemeiner Bescheid
detz Fürstlich Reuß= Plauischen und Gesamt -- Ober-- Appellations-Gerichts
in Jena:
daß künftig alle, bev dem Oberappellations-Gerichte von einein streicen-
den Theile einzureichenden Schriften, sse mögen cin hier #oerstattetes
rechtliches Werfahren betreffen, oder einen einzelnen Antrag, oder eine
Beschwerde enthalten, jedesmal in zwey gleichlautenden und gleichmaͤsig
unterschriebenen Exemplaren, damit eines davon dem Gegentheile zuge-
fertigt, oder bey Beschwerden das sonst Erforderliche damit koersügt
werden könne, einzureichen sind, widrigenfalls der Concspient eines se-
den, mur in Einem Exemplare eingereichten Schreibens mit einem Tha-
ler Conventions= Geld, zur Wittwenkasse des Oberappellatiens- Ge,
richts zu entrichtender Strase, belegt werden wird.
Beschlossen Jena den seen Julpy r827.
zur Nachachtung bekannt gemacht.
Sign. Gera den 12/4en September r87.
Fürstl. Reuß= Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst.
von Strauchh.
(No. 24.)